Dieses Verteidigung smittel ist sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung anerkannt. „Stand-der-Verteidigung Technik“–Veröffentlichungen unterliegen vor Gericht der freien Verteidigung Beweiswürdigung und können durch einen Anwalt wirksam erfolgen.

Eigenes Patentportfolio

Der Aufbau eines eigenen Patentportfolios kann Ihr Unternehmen derart schützen, dass Konkurrenten (da sie definitionsgemäß im gleichen technischen Gebiet arbeiten, Non Practicing Entities NPE, Trolle u.Ä. ausgenommen) auch potentielle Verletzer Ihres geistigen Eigentums sind. Es ist also generell vor Einreichung einer Verletzungsklage abzuwägen, ob der Kläger nicht selbst schadensersatzpflichtig ist und somit ggf. auf eine Durchsetzung der eigenen Patente verzichtet. Hierbei spielt neben der einfachen Anzahl der Schutzrechte eines Portfolios vor allem die Qualität eines Schutzrechts eine wichtige Rolle. Als ein Indikator für Qualität eines Schutzrechts kann vor allem die Validität (Rechtsbeständigkeit) aber auch die Breite des Schutzbereichs gelten.

„Stand-der-Technik“–Veröffentlichungen

Unternehmen können ihre Innovation nur in gewissen Umfang durch gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente, absichern und haben daher bei Verletzungsklagen oftmals lediglich geringe Verhandlungsmasse bzgl. bei einem Abschluss von (Kreuz-) Lizenzabkommen. Um Erteilungen der Konkurrenz zu verhindern bedarf es an Mittel schnell und unkompliziert Stand der Technik zu schaffen. Die Beweispflicht liegt jedoch bei der sich herauf berufenden Partei, da diese Veröffentlichungen keinen amtlichen Zeitstempel wie eine Patentanmeldung tragen. Auch kann bei einem Antrag auf vorzeitige Offenlegung einer Patentanmeldung eine Verzögerung von mehreren Wochen entstehen. Teilweise Abhilfe schaffen „Stand-der-Technik“–Veröffentlichungen, auch bekannt als Prior-Art-Publishing/ Defensive-Publishing oder Strategische Veröffentlichungen. Diese sind kostengünstig und sollen neuheitsschädlich für zukünftige Patentbegehren auf dem eigenen Forschungsgebiet wirken. Dieses Verteidigungsmittel ist sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung anerkannt. „Stand-der-Technik“–Veröffentlichungen unterliegen vor Gericht der freien Beweiswürdigung und können durch einen Anwalt wirksam erfolgen.

Einen entsprechenden Dienst finden Sie hier: www.def-pub.de

„Stand-der-Technik“-Recherchen/ Validitätsgutachten

Regelmäßig stellt sich bei einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung die Frage, ob das entsprechende Schutzrecht rechtsbeständig bzw. valide ist. Steht diesem Stand der Technik (siehe oben) oder andere Schutzhindernisse entgegen, so kann das Schutzrecht mit Wirkung von Anfang an widerrufen werden. Somit entfaltet das Scheinrecht keine Wirkung und Schaden wird abgewendet. Trotz Vorliegen relevanter Druckschriften entsteht in der Praxis oftmals Diskussion über den tatsächlichen Offenbarungsgehalt einzelner Druckschriften und deren Relevanz für eine Erfindung. „Stand-der-Technik“-Recherchen dienen auch der Vorbereitung eigener Schutzrechtsanmeldungen, um möglichst nach kurzem und kostengünstigem Erteilungsverfahren zu einem validen Schutzrecht zu gelangen.

Schutzschrift

Sind Sie der Auffassung ein Rechteinhaber könnte gegen Sie wegen vermeintlicher Verletzung einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung einreichen, so können sie bei den zuständigen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegen. Hierin werden die in Frage kommenden Schutzrechte benannt und die in Rede stehende Schutzrechtsverletzung widerlegt. Mögliche Argumente können die fehlende Dringlichkeit des Antrags, fehlende Schutzfähigkeit des Schutzrechts, Vorbenutzungsrecht oder Nichtverwirklichung des Schutzgegenstandes sein.

Verletzungsgutachten

Ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt kann in einem Verletzungsgutachten beleuchtet werden. Liegt keine Verletzung vor, so entsteht dem Schutzrechtsinhaber auch kein Schadensersatzanspruch. In einem Verletzungsgutachten wird versucht den Verletzungsgegenstand auf den beanspruchten Schutzbereich zu lesen. Gelingt dies, so liegt eine Verletzung vor. Eine solche Analyse soll bereits vor einer Markteinführung bzgl. bekannter Schutzrechte erfolgen.

Freedom-to-Operate-Gutachten

Einer vermeintlichen Patentverletzung vorwegnehmend kann bereits vor Markteinführung eines Produkts die Schutzrechtssituation beleuchtet werden und ein Produkt unter Umgehung des Schutzbereichs erstellt werden. Oftmals reichen hierzu Änderungen die lediglich Details eines Produkts betreffen.

Rechtsberatung

In jedem Fall sollten Sie Rechtsberatung durch einen Anwalt Ihres technischen Gebiets (!) in Anspruch nehmen. Diese Seite stellt explizit keine Rechtsberatung da und ersetzt nicht die Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.