Rechtsprechung
Die Rechtsprechung bzgl. Informatik weist starke Besonderheiten auf und ist als ein Spezialgebiet zu betrachten.
Die Thematik „Softwarepatente“ bzw. „Computer-implementierte-Erfindungen“ ist hochkomplex und bewegt sich interdisziplinär in der Schnittmenge von Informatik und Rechtswissenschaft und setzt fundierte Kenntnisse gleichzeitig in beiden Gebieten voraus.
Die Rechtsprechung im Bereich computer-implementierter-Erindungen ist weltweit stark unterschiedlich und bedarf konkreter Kenntnisse des Einzelfalls. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung der behandelten Thematik sei divergierend, was zu mangelnder Rechtssicherheit und folglich Verunsicherung betroffener Verkehrskreise führt. Eine eventuell divergierende Rechtsprechung wurde auf Europäischer Ebene in der bekannten Entscheidung G03/08 der Großen Beschwerdekammer des EPA thematisiert.
RECHTSPRECHUNG DES EPA
Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Entscheidungen des Europäischen Patentamts (EPA) aufgeführt. Allgemeine Information bezüglich Softwarepatente des Europäischen Patentamts ist hier erhältlich.
Information bezüglich der Stellungnahme der großen Beschwerdekammer in der Sache G 3/08 ist hier erhältlich. Sie veranschaulicht die Komplexität des zugrundeliegenden Themas. Die viel zitierte Entscheidung G 1/19 ist hier erhältlich. Diese Entscheidungen diskutieren die meisten der hier angeführten Entscheidungen und sind sehr lesenswert.
Aktenzeichen
T 2825/19
Name
Computer system with natural language to machine language translator
Datum
19 March 2021
Schlagworte:
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Aktenzeichen
T 2372/17
Name
Multi-word autocorrection
Datum
25 February 2021
Stichwörter
Inventive step – (no)
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Aktenzeichen
T 0755/18
Name
User feedback in semi-automatic question answering systems
Datum
11 December 2020
Schlagworte:
If neither the output of a machine-learning computer program nor the output’s accuracy contribute to a technical effect, an improvement of the machine achieved automatically through supervised learning to generate a more accurate output is not in itself a technical effect
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Aktenzeichen
T 2004/17
Name
Document scaling on a touch-screen display
Datum
10 December 2020
Stichwörter
Inventive step – (yes)
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Aktenzeichen
T 0929/15
Name
Client and server system for natural language-based control of a digital network of devices
Datum
17 November 2020
Stichwörter
Amendments – allowable (yes)
Claims – clarity after amendment (yes)
Inventive step – after amendment (yes)
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Aktenzeichen
T 0886/14
Name
LOTTERY SYSTEM AND METHOD WITH REAL-TIME PROGRESSIVE JACKPOT
Datum
16 November 2020
Stichwörter
Inventive step – implementing progressive jackpot lottery game (no
Inventive step – obvious implementation of non-technical game rules)
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Aktenzeichen
T 1310/17
Name
Method and system for the provisioning of applications on SIM cards of a mobile terminal
Datum
11 November 2020
Schlagwörter:
Erfinderische Tätigkeit – (nein): Unterschied betrifft administrative (nicht-technische) Aspekte
Entscheidung im schriftlichen Verfahren – (ja): mündliche Verhandlung nicht erforderlich
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Aktenzeichen
T 0232/14
Name
METHOD AND APPARATUS FOR IDENTIFYING, AUTHENTICATING, TRACKING AND TRACING MANUFACTURED ITEMS
Datum
06 October 2020
Schlagwörter:
The Board judges that using ranges of unit identifiers to label a number of (consecutive) unit identifiers of manufactured items is, at the level of generality at which it is claimed, on the business side of the line between technical and non-technical subject-matter (see e.g. T 144/11 – Security rating System / SATO MICHIHIRO, points 2.1, and 3.6 to 3.9).(See point 2.5 of the reasons) The ranges of unit identifiers do have a meaning for the business person. They correspond to batches of units produced on a production line. (See point 2.6 of the reasons) Even if the „determining of ranges of unit identifiers“ achieved a technical effect, such as reducing data storage and data bandwidth requirements, it is a matter of routine design for the skilled person, a software programmer or a database expert, based on common general knowledge to store the first and the last element of a list of items, instead of the whole list. (See point 2.9 of the reasons) |
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Aktenzeichen
T 2314/16
Name
INFORMATION PROVIDING DEVICE, METHOD OF PROCESSING REWARD PAYMENT, REWARD PAYMENT PROCESSING PROGRAM, AND RECORDING MEDIUM WITH REWARD PAYMENT PROCESSING PROGRAM RECORDED THERON
Datum
07 September 2020
Schlagwörter:
The specification of the business method ended with how to determine the reward distribution ratio. The features of dividing the advertisement display area into partial areas and allocating each partial area to a user such that when the partial area is clicked on the user gets a reward, were based on technical considerations of the web page system. It was not motivated by any business considerations. … In order to come up with this idea, one needs to understand how a web site is built, and in particular how an image map works. Thus, this feature cannot be part of the non-technical requirements. Instead it is part of the solution that has to be evaluated for obviousness. (See point 2.10 of the reasons) |
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Aktenzeichen
T 2362/13
Name
METHOD AND SYSTEM FOR INTERFACING WITH A SHIPPING SERVICE
Datum
01 September 2020
Stichwörter
Inventive step – providing different user interfaces and functions to different classes of users
Inventive step – (no
Inventive step – obvious implementation of non-technical requirements)
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Aktenzeichen
T 1798/13
Name
A METHOD AND A COMPUTER SYSTEM FOR FORECASTING THE VALUE OF A STRUCTURED FINANCIAL PRODUCT
Datum
25 May 2020
Schlagwörter:
The „weather“ is not a technical system that the skilled person can improve, or even simulate with the purpose of trying to improve it. It is a physical system that can be modelled in the sense of showing how it works. This kind of modelling is rather a discovery or a scientific theory, which are excluded under Article 52(2)(a) EPC and thus do not contribute to the technical character of the invention (see point 2.10ff.). |
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Aktenzeichen
T 0161/18
Name
PROCEDURE FOR DETERMINING HEART TIME VOLUME
Datum
12 May 2020
Schlagwörter:
Ausreichende Offenbarung – Ausführbarkeit (nein)
Erfinderische Tätigkeit – (nein)
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Aktenzeichen
T 1749/14
Name
MOBILE PERSONAL POINT-OF-SALE TERMINAL
Datum
03 April 2020
Schlagwörter:
The notional business person might come up with the abstract idea of avoiding the customer having to provide PIN and account information to the merchant.
The invention however requires a new infrastructure, new devices and a new protocol involving technical considerations linked to modified devices and their capabilities as well as security relevant modifications of the transfer of sensitive information using new possibilities achieved by the modifications to the previously known mobile POS infrastructure.
This goes beyond what the notional business person knows and concerns technical implementation details (how to implement) which are more than a straight-forward 1:1 programming of an abstract business idea. (See point 5 of the reasons).
This is in the sphere of the technical expert and subject to the assessment of inventive step (see T 1082/13).
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Aktenzeichen
T 0731/17
Name
Object persistence in a database store
Datum
15 January 2020
Stichwörter
Amendments – added subject-matter (no)
Claims – clarity (yes)
Sufficiency of disclosure – (yes)
Remittal to the department of first instance – (yes)
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Aktenzeichen
T 2363/16
Name
URL based filtering of electronic communications and web pages
Datum
06 December 2019
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Aktenzeichen
T 1031/14
Name
ELECTRONIC VOUCHERS
Datum
03 December 2019
Stichwörter
Inventive step – cash voucher string comprising a non-cash value related number, issuer id and a pos id (no
Inventive step – cognitive data)
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Aktenzeichen
T 2741/16
Name
Haptic feedback assisted text manipulation
Datum
28 November 2019
Stichwörter
Inventive step – obvious modification
Late-filed auxiliary requests – admitted (no)
Late-filed auxiliary requests – amendments after arrangement of oral proceedings
Late-filed auxiliary requests – diverging versions of claims
Late-filed auxiliary requests – request clearly allowable (no)
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Aktenzeichen
T 1924/17
Name
Data consistency management
Datum
29 July 2019
Stichwörter
Inventive step – mixture of technical and non-technical features
Inventive step – identification of technical features
Interpretation of Article 52(2)(a) and (3) EPC – mathematical methods as such
Remittal to the department of first instance – (yes)
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Aktenzeichen
T 0737/14
Name
AUTHORISATION SYSTEM
Datum
09 July 2019
Schlagwörter:
The proper application of the COMVIK approach requires a thorough analysis of the business constraints when formulating the problem to be solved before investigating what the skilled person would have done to solve it. The failure to reflect all aspects of the business method in the problem to be solved led the examining division to argue unconvincingly that the inconvenient distinguishing feature of authorising the access terminal was an alternative whose choice was governed by unspecified business constraints (see reasons 4.2).
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Aktenzeichen
T 2315/16
Name
IMC Systems GmbH
Datum
05 July 2019
Schlagwörter:
Erfinderische Tätigkeit – (nein)
Erfinderische Tätigkeit – Bloße Automatisierung
Erfinderische Tätigkeit – Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale
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Aktenzeichen
T 2630/17
Name
Unlocking a device by performing gestures on an unlock image
Datum
28 May 2019
Stichwörter
Inventive step – mixture of technical and non-technical features (no)
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Aktenzeichen
T 1849/17
Name
SEARCH ENGINE THAT APPLIES FEEDBACK FROM USERS TO IMPROVE SEARCH RESULTS
Datum
12 February 2019
Palabras clave
Clarity – auxiliary request 2 (no)
Alleged technical effect not established
Inventive step – all requests (no)
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Aktenzeichen
T 1895/13
Name
TECHNIQUES FOR REDUCING DELTA VALUES OF CREDIT RISK POSITIONS IN ONLINE TRADING OF CREDIT DERIVATIVES
Datum
17 January 2019
Schlagwörter:
See Reasons for the Decision, points 7 and 8.
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Aktenzeichen
T 1559/14
Name
Methods and systems to process search information
Datum
11 January 2019
Stichwörter
Inventive step – (no)
Inventive step – mixture of technical and non-technical features
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Aktenzeichen
T 2491/12
Name
METHOD AND SYSTEM FOR TRACKING DERIVATIVES POSITIONS AND MONITORING CREDIT LIMITS
Datum
13 November 2018
Schlagwörter:
The claimed invention is not directed to a real-time problem in the sense of improving a technical process, but rather to automation in the sense of making (non-technical) financial information available quickly. This automation is achieved by mapping the financial concept of derivative transactions on a client-server computer system (see reasons, point 8.2).
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Aktenzeichen
T 0277/16
Name
Location-based security system for portable electronic device
Datum
26 June 2018
Stichwörter
Inventive step – yes
Inventive step – mixture of technical and non-technical features
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Aktenzeichen
T 1408/09
Name
System for exchanging mail among members belonging to group
Datum
07 September 2017
Schlagwörter:
According to the problem solution approach, the objective technical problem is formulated based on the technical effect of the difference between the claimed subject-matter and the starting point in the prior art. It is not a requirement for obviousness that the starting point address this problem. If it does, that could make the solution all the more obvious. If, on the other hand, there is a pointer away from the invention, that might be an indication in favour of inventive step.
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Aktenzeichen
T 1630/11
Name
MODELING OF A MULTIPROCESSOR SYSTEM
Datum
13 January 2017
Stichwörter
Technical purpose of simulation adequately defined – (no)
Inventive step – (no)
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Aktenzeichen
T 0556/14
Name
Method of masking a private key used in a cryptographic operation
Datum
28 July 2016
Stichwörter
The protection of a cryptographic computation against power analysis attacks is a technical effect
Inventive step – after amendment (yes)
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Aktenzeichen
T 0651/12
Name
MAP DATABASE DEVICE, MAP DISPLAYING DEVICE AND RECORDING MEDIUM HAVING AND USING HEIGHT DATA EFFICIENTLY
Datum
14 April 2016
Stichwörter
Supplementary European Search Report – no documents cited
Technical subject-matter (yes)
Novelty (no) – main request
Remittal to examining division
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Aktenzeichen
T 0483/11
Name
METHODS AND APPARATUS FOR SUMMARIZING DOCUMENT CONTENT FOR MOBILE COMMUNICATION DEVICES
Datum
13 October 2015
Schlagwörter:
A feature does not automatically inherit the technical character of the context in which it occurs. The feature must, itself, make a contribution to the technical context or the technical aspects of the invention (technical inheritance fallacy – see points 2.7 and 2.8 of the reasons).
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Aktenzeichen
T 1286/09
Name
Method using image recomposition to improve scene classification
Datum
11 June 2015
Stichwörter
Inventive step – (yes)
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Aktenzeichen
T 1784/06
Name
Method and computer program product for classification and linking data records, and a classification system
Datum
21 September 2012
Schlagwörter:
See points 9 to 12 of the Reasons
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Aktenzeichen
T 1227/05
Name
–
Datum
13 December 2006
Stichwörter
I. Simulation of a circuit subject to 1/f noise constitutes an adequately defined technical purpose for a computer-implemented method functionally limited to that purpose (point 3.1).
II. Specific technical applications of computer-implemented simulation methods are themselves to be regarded as modern technical methods which form an essential part of the fabrication process and precede actual production, mostly as an intermediate step. In that light, such simulation methods cannot be denied a technical effect merely on the ground that they do not yet incorporate the physical end product (point 3.4.2).
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Aktenzeichen
T 0928/03
Name
Video game system and storage medium for storing program for use in the video game system
Datum
02 June 2006
Stichwörter
Visualisation of a possibly concealed graphic indicator in an interactive video game – exclusively addressing a mental process (no)
Shape of graphic indicator – merely aesthetic creation (yes)
Specific implementation of game rule requirements – technical contribution (yes)
Inventive step (yes)
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Aktenzeichen
T 0424/03
Name
Data transfer with expanded clipboard formats
Datum
23 February 2006
Stichwörter
Late-filed request responding to objections – admitted (yes)
Method of operating a computer – excluded as being a computer program (no)
Novelty/inventive step (yes)
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Aktenzeichen
T 0049/99
Name
Information model based on a physical system
Datum
05 March 2002
Schlagwörter:
Information modelling is an intellectual activity and should be treated like any other human activity in a non-technical field, which is, as such, not an invention for the purposes of Article 52(1) EPC. Only the purposive use of information modelling in the context of a solution to a technical problem may contribute to the technical character of an invention.
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Aktenzeichen
G1/19
Name
Patentability of computer implemented simulations
Datum
10. März 2021
Schlagwort
A computer-implemented simulation of a technical system or process that is claimed as such can, for the purpose of assessing inventive step, solve a technical problem by producing a technical effect going beyond the simulation´s implementation on a computer. For that assessment it is not a sufficient condition that the simulation is based, in whole or in part, on technical principles underlying the simulated system or process. The answers to the first and second questions are no different if the computer-implemented simulation is claimed as part of a design process, in particular for verifying a design.
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Aktenzeichen
T 0161/18
Name
Äquivalenter Aortendruck/ARC SEIBERSDORF
Datum
12.5.2020
Schlagwort
Die vorliegende, auf maschinellem Lernen insbesondere im Zusammenhang mit einem künstlichen neuronalen Netz beruhende Erfindung ist nicht ausreichend offenbart, da das erfindungsgemäße Training des künstlichen neuronalen Netzes mangels Offenbarung nicht ausführbar ist.
Da sich im vorliegenden Fall das beanspruchte Verfahren vom Stand der Technik nur durch ein künstliches neuronales Netz unterscheidet, dessen Training nicht im Detail offenbart ist, führt die Verwendung des künstlichen neuronalen Netzes nicht zu einem speziellen technischen Effekt, der erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
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Aktenzeichen
T 0161/18
Name
Äquivalenter Aortendruck/ARC SEIBERSDORF
Datum
12.5.2020
Schlagwort
Die vorliegende, auf maschinellem Lernen insbesondere im Zusammenhang mit einem künstlichen neuronalen Netz beruhende Erfindung ist nicht ausreichend offenbart, da das erfindungsgemäße Training des künstlichen neuronalen Netzes mangels Offenbarung nicht ausführbar ist.
Da sich im vorliegenden Fall das beanspruchte Verfahren vom Stand der Technik nur durch ein künstliches neuronales Netz unterscheidet, dessen Training nicht im Detail offenbart ist, führt die Verwendung des künstlichen neuronalen Netzes nicht zu einem speziellen technischen Effekt, der erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
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Aktenzeichen
T 1842/10
Name
Modellierverfahren/SIEMENS
Datum
30. April 2014
Schlagwort
Das beanspruchte Verfahren hat zusätzlich technischen Charakter durch das Merkmal l), denn aufgrund dieses Merkmals ist der beanspruchte Gegenstand nicht lediglich auf ein rein dem Erkenntnisgewinn dienendes Modellierverfahren gerichtet, sondern betrifft ein Steuerungsverfahren für eine Einrichtung zur Beeinflussung eines Stahlvolumens entsprechend der ermittelten Einflussgröße.
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Aktenzeichen
T 0188/11
Name
Gaming Software
Datum
3. Mai 2013
Schlagwort
Attributing weight to a virtual character in a game has no physical effect, since a virtual character does not have physical weight. (…) inventive step cannot be found in the mere technical implementation of the above rules, but must reside in the particular manner of implementation. It is therefore necessary to consider how these rules are implemented in the game apparatus of claim 1.
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Aktenzeichen
T 1242/04 – 3.5.01
Name
Bereitstellung produktspezifischer Daten/MAN
Datum
20. Oktober 2006
Schlagwort
„Erklärung nach R. 45 EPü“ „Zusätzliche Recherche“ „Große Beschwerdekammer – Befassung durch die Beschwerdekammer (verneint)“ „Zurückverweisung (bejaht – auf der Grundlage des „weiteren“ Hilfsantrags)“
Leitsatz
1. Die Vorschrift der Regel 45 EPü bezieht sich ausschließlich auf die Durchführbarkeit einer Recherche und nicht auf die mögliche Relevanz ihres Ergebnisses bei der Verwendung für die später vorzunehmende Sachprüfung (Punkt 8.3 der Gründe).
2. Bei Anmeldungsgegenständen mit nicht-technischen Aspekten kann eine Erklärung nach Regel 45 EPü nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen der beanspruchte Gegenstand, d.h. der gesamte Anspruchssatz einschließlich nebengeordneter und abhängiger Ansprüche, offensichtlich keinen technischen Charakter aufweist (Punkt 8.4 der Gründe).
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Aktenzeichen
T 258/03 – 3.5.1
Name
Auktionsverfahren/HITACHI
Datum
21. April 2004
Schlagwort
„Vorliegen einer Erfindung – Verfahren, das technische Mittel umfaßt (bejaht)“ – „Erfinderische Tätigkeit: Behandlung nichttechnischer Aspekte“
Leitsatz
I. Ein Verfahren, das technische Mittel umfaßt, ist eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü (abweichend von der Entscheidung T 931/95 – Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP) (s. Nrn. 4.1 bis 4.4 der Entscheidungsgründe).
II. Verfahrensschritte, die änderungen einer Geschäftsidee zum Inhalt haben und dazu dienen, eine technische Aufgabe zu umgehen, anstatt sie mit technischen Mitteln zu lösen, können nicht zum technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands beitragen (s. Nr. 5.7 der Entscheidungsgründe).
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Aktenzeichen
T 641/00 – 3.5.1
Name
Zwei Kennungen/COMVIK
Datum
26. September 2002
Schlagwort
„erfinderische Tätigkeit (verneint)“ – „Aufgabe-Lösungs-Ansatz: Behandlung nichttechnischer Aspekte“
Leitsatz
I. Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.
II. Die zu lösende technische Aufgabe ist zwar nicht so zu formulieren, daß sie Lösungsansätze enthält oder die Lösung teilweise vorwegnimmt, doch scheidet ein Merkmal nur deshalb, weil es im Anspruch vorkommt, nicht automatisch für die Formulierung der Aufgabe aus. Insbesondere wenn der Anspruch auf eine Zielsetzung auf einem nichttechnischen Gebiet verweist, darf diese Zielsetzung bei der Formulierung der Aufgabe als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe aufgegriffen werden, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe.
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Aktenzeichen
T 931/95 – 3.5.1
Name
Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP
Datum
8. September 2000
Schlagwort
„Patentierungsverbot für Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (bejaht) – für Vorrichtungen, die eine physikalische Entität zur Ausführung eines solchen Verfahrens darstellen (verneint)“
Leitsatz
I. Es ist ein implizites Erfordernis des EPü, daß eine Erfindung technischen Charakter aufweisen muß, um eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü zu sein (im Anschluß an die Entscheidungen T 1173/97 und T 935/97).
II. Verfahren, bei denen es nur um wirtschaftsorientierte Konzeptionen und Verfahrensweisen für geschäftliche Tätigkeiten geht, sind keine Erfindungen im Sinne des Artikels 52 (1) EPü. Ein Verfahrensmerkmal, das die Verwendung technischer Mittel für einen rein nichttechnischen Zweck und/oder zur Verarbeitung rein nichttechnischer Informationen betrifft, verleiht einem solchen Verfahren nicht zwangsläufig technischen Charakter.
III. Eine Vorrichtung, die als eine physikalische Entität oder ein konkretes Erzeugnis anzusehen ist, ist – auch wenn sie sich zur Ausführung oder Unterstützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eignet – eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü.
IV. Das EPü entbehrt jeder Grundlage, bei der Prüfung, ob die fragliche Erfindung als eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü anzusehen ist, zwischen „neuen Merkmalen“ und Merkmalen der Erfindung, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, zu unterscheiden. Daher fehlt auch die Rechtsgrundlage, hierbei den sogenannten Beitragsansatz anzuwenden (im Anschluß an die Entscheidungen T 1173/92 und T 935/97).
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Aktenzeichen
T 1173/97 – 3.5.1
Name
Computerprogrammprodukt
Datum
1. Juli 1998
Schlagwort
Patentierungsverbot für Computerprogrammprodukte (nicht unter allen Umständen)
Leitsatz
Ein Computerprogrammprodukt fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPü, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die „normale“ physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht.
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Aktenzeichen
Amtsblatt EPA 11/2007
Name
Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt unter besonderer Berücksichtigung computerimplementierter Geschäftsmethoden
Datum
11/2007
Schlagwort
Praxis des EPA bei der Prüfung computerimplementierter Erfindungen
Leitsatz
Ein beanspruchter Gegenstand wird bei der Prüfung, ob einzelne Merkmale zu seinem technischen Charakter beitragen, immer als Ganzes gesehen. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird jedoch nur der Teil berücksich- tigt, von dem feststeht, dass er zum technischen Charakter des Gegenstands beiträgt. Die rein nicht techni- schen Aspekte eines beanspruchten Gegenstands, die eine Zielsetzung auf einem nicht technischen Gebiet definieren, können bei der Formulierung der technischen Aufgabe als Anforderungsspezifikation aufscheinen, insbesondere als zwingend zu erfüllende Vorgabe. Die EPA-Praxis unterscheidet sich von der des USPTO insofern, als das EPA eine erfinderische Tätigkeit nur anerkennt, wenn eine Erfindung eine nicht naheliegende technische Lösung zu einer technischen Aufgabe darstellt, während beim USPTO das Erfordernis des Nichtnaheliegens auch ohne einen solchen technischen Beitrag erfüllt sein kann.
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RECHTSPRECHUNG DES BGH
Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Aktenzeichen
X ZR 110 / 13
Name
Entsperrbild
Datum
25. August 2015
Leitsatz
Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen
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Aktenzeichen
X ZB 1/15
Name
Flugzeugzustand
Datum
30. Juni 2015
Leitsatz
Eine mathematische Methode kann nur dann als nicht-technisch angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist.
Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird, anhand von zur Verfügung stehenden Messwerten zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen.
Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet.
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Aktenzeichen
X ZR 37/13
Name
Bildstrom
Datum
26. Februar 2015
Leitsatz
Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln
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Aktenzeichen
X ZR 107/12
Name
Kommunikationskanal
Datum
11. Februar 2014
Leitsatz
Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.
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Aktenzeichen
X ZR 3/12
Name
Routenplanung
Datum
18. Dezember 2012
Leitsatz
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56
a) Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, können jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 – X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 36 – Wiedergabe topografischer Informationen).
b) Dies gilt auch dann, wenn solche Anweisungen zu einer Verringerung der erforderlichen Rechenschritte führen.
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Aktenzeichen
X ZR 121/09
Name
Webseitenanzeige
Datum
24. Februar 2011
Leitsatz
PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4
a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.
b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.
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Aktenzeichen
X ZR 47/07
Name
Wiedergabe topografischer Informationen
Datum
26. Oktober 2010
Leitsatz
EPü Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a; IntPatübkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
a) Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens ist nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPü vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt.
b) Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.
c) Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen (hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht.
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Aktenzeichen
Xa ZR 124/07
Name
Fälschungssicheres Dokument
Datum
8. Juli 2010
Leitsatz
EPü Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatübkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4
Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen „unmittelbar und eindeutig“ zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 25 – Olanzapin m.w.N.).
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Aktenzeichen
Xa ZB 20/08
Name
Dynamische Dokumentengenerierung
Datum
22. April 2010
Leitsatz
a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.
b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gege- benheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
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Aktenzeichen
X ZB 22/07
Name
Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten
Datum
20. Januar 2009
Leitsatz
Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.
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Aktenzeichen
X ZB 34/03
Name
Rentabilitätsermittlung
Datum
19. Oktober 2004
Leitsatz
Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und übertragung von Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Daten- bank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts er- rechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
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Aktenzeichen
X ZB 20/03
Name
elektronischer Zahlungsverkehr
Datum
24. Mai 2004
Stichwörter
PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3Stichwörter
Leitsatz
Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.
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Aktenzeichen
X ZB 34/03
Name
Suche fehlerhafter Zeichenketten
Datum
17. Oktober 2001
Stichwörter
PatG § 1
Leitsatz
a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur – irgendwie – über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.
b) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerprogramm als solches) wird nicht schon dadurch patentierbar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.
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RECHTSPRECHUNG DES BPATG
Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG). Die entsprechende Datenbank ist hier einsehbar.
Aktenzeichen
2 Ni 59/11 (EP) verbunden mit 2 Ni 64/11 (EP)
Name
Apple IPhone, Slide to unlock
Datum
4. April 2013
Stichwörter
Es besteht kein technisches Problem, sondern ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz, für dessen nicht-technische Lösung ein Patentschutz grundsätzlich nicht vorgesehen ist.(…)
Weder wird in den Verfahrensablauf von außen her steuernd eingegriffen, noch entfaltet das Verfahren eine steuernde Außenwirkung. Zudem ist nicht erkennbar, dass die zur Durchführung verwendete Vorrichtung eine spezielle technische Ausgestaltung aufwiese, auf welche das Datenverarbeitungsprogramm abgestimmt wäre. Insofern spielen die technischen Gegebenheiten der tragbaren elektronischen Vorrichtung für das beanspruchte Verfahren keine Rolle (…)
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Aktenzeichen
19 W (pat) 63/06
Name
Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine
Datum
22. September 2010
Stichwörter
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Prüfungsstelle allein beanstandete Zurückweisungsgrund eines Computerprogramms als solchem gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 u. Abs. 4 PatG durchaus diskussionswürdig bzw. unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar zu verneinen ist (…) Keinesfalls aber war es gerechtfertigt, die Anhörung mit der Begründung abzulehnen, der Gegenstand der Patentanmeldung falle in eine ausschließlich urheberrechtliche Zuständigkeit zur Bewertung der Eigentumsfrage an Computerprogrammen (…)
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Aktenzeichen
35 W (pat) 35/09
Name
Individualisierungssystem für eine Person (Gebrauchsmusteranmeldung)
Datum
21. Januar 2010
Stichwörter
Die Gebrauchsmusterstelle durfte die Anmeldung nicht wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses zurückweisen, da ihr hierfür gesetzlich keine Prüfungskompetenz zugewiesen ist.
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Aktenzeichen
17 W (pat) 20/05
Name
Verfahren zur Reduzierung des Speicherbedarfs in einem Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen
Datum
14. Januar 2010
Stichwörter
Aber allein deshalb, weil eine Lehre bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert, kann sie nicht schon als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.
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Aktenzeichen
35 W (pat) 14/08
Name
Vorrichtung zur Abrechnung von Diensten im Internet (Gebrauchsmusteranmeldung)
Datum
11. Januar 2010
Stichwörter
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da die Gebrauchsmusterstelle bei der Zu- rückweisung der Anmeldung ihre in den §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG geregelte Prüfungskompetenz überschritten hat. (…) Vorschriften enthalten ausschließlich Formvorschriften, deren Einhaltung die Gebrauchsmusterstelle zu über- prüfen hat. Im Eintragungsverfahren wird aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht oder gewerblich anwendbar ist. (…) Es entspricht aber bisher der h. M., dass neben den formellen Voraussetzungen auch materielle Schutzvoraussetzungen geprüft werden (…) Nach Auffassung des erkennenden Senats existiert in der Tat keine gesetzliche Grundlage, die es der Gebrauchsmusterstelle erlauben würde, im Eintragungsverfahren die absoluten Schutzhindernisse zu prüfen. (…) es liegt keine einheitliche Rechtsprechung über den Umfang der Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle vor. (…) Nachdem aufgrund der gesetzlich vorgegebenen personellen Ausstattung der Gebrauchsmusterstelle die Einbindung von technischem Sachverstand nicht vorgesehen ist, muss die Prüfungskompetenz im Eintragungsverfahren grundsätzlich auf die rein formalen Voraussetzungen beschränkt bleiben (…) Demzufolge ist der angefochtene Beschluss allein auf Grund dieser fehlenden Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle aufzuheben.
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Aktenzeichen
17 W (pat) 112/08
Name
Programmsystem sowie Verfahren und Systemanordnung zu seiner Konfiguration
Datum
17. September 2009
Stichwörter
Zum anderen sind die genannten Mittel nach Verständnis des Senats keine technischen Mittel, sondern Programme, Programmteile oder -Definitionen, die allein der Welt der Informatik zuzurechnen sind und mit den herkömmlichen Gebieten der Technik (…) nichts zu tun haben.
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Aktenzeichen
17 W (pat) 322/05
Name
Verfahren zur Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung
Datum
14. Juli 2009
Stichwörter
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig, da er innerhalb der Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 4 / 5 PatG).
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Aktenzeichen
17 W (pat) 123/05
Name
Verfahren zum Erfassen von Computersabotage- und Spionageangriffen
Datum
28. Mai 2009
Stichwörter
Die Erteilung eines Patents, dessen Lehre der Informationsbeschaffung mittels eines Computersystems dient, kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, ein Computersystem als Mittel zur Erfassung, Speicherung, Anzeige bzw. Ausgabe von gewünschter Information einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, sodass eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt.
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Aktenzeichen
19 W (pat) 71/07
Name
Verfahren und Vorrichtung zur Simulation eines Automatisierungssystems
Datum
22. Dezember 2008
Stichwörter
programminternes Problem der Datenverarbeitung als solches, rechtliches Gehör, Vorrang des Urheberrechts vor dem Patentrecht beruhen auf einem falschen Verständnis des Verhältnisses beider Materien (vgl. 19 W (pat) 13/08), konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst
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Aktenzeichen
29 W (pat) 94/03
Name
Wortmarke ASP
Datum
12. Oktober 2005
Stichwörter
„Application Service Provider/Providing“ oder „Active Server Pages“?, freihaltebedürftige beschreibende Angabe?
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Aktenzeichen
17 W (pat) 5/03
Name
Lizenzmanager
Datum
7. April 2005
Stichwörter
Die Anweisung, den Lizenzmanager als Programm in Form eines „mobilen Agenten“ realisieren, geht sonach nicht über eine Implementierung der vorliegenden geschäftlichen Tätigkeit mit (üblichen) Mitteln der Datenverarbeitung hinaus. Diese aber reicht den oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nach nicht aus, um ein geschäftliches Verfahren dem Patentschutz zugänglich zu machen.
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Aktenzeichen
17 W (pat) 46/02
Name
Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr
Datum
10. Februar 2005
Stichwörter
Auch die Erweiterung des Vorschlags dahin, zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, könne deshalb für sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit zuzubilligen.(…) Eine Bereicherung der Technik, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, ist in dieser Anweisung nicht enthalten. (…) Eine Bereicherung der Technik kann auch nicht in der Anweisung erkannt werden, dass, (…) der überweisungsdatensatz in einem Zwischenspeicher des Kreditinstituts zu speichern ist.
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RECHTSPRECHUNG DES US SUPREME COURTS
Aktenzeichen
149 F.3d 1368
Name
State Street Bank v. Signature Financial Group
Datum
1998
Stichwörter
Patentierbarkeit von Software und Geschäftsprozessen. Das Urteil wird teilweise als Meilenstein für Softwarepatentbefürworter gesehen.
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Aktenzeichen
05-1056
Name
Microsoft Corp. v. AT&T Corp.
Datum
April 30, 2007
Stichwörter
Software code can be considered a “component of a patented invention”? Verletzungsprozess der zu Gunsten Microsoft entschieden wurde.
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RECHTSPRECHUNG DEFENSIVE PUBLISHING
Aktenzeichen
T 1553/06
Name
Display device
Datum
12.3.2012
Stichwörter
Public availability of documents on the World Wide Web/PHILIPS. Novelty: the theoretical possibility of access to a means of disclosure is not sufficient for public availability; the practical possibility of having access, i.e. „direct and unambiguous access“, is required
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Aktenzeichen
T 0444/88
Name
Process for the production of pre-foamed particles of polypropylene resin
Datum
9.5.1990
Stichwörter
Relevant bzgl. einer Veröffentlichung (bzw. des Akteninhalts) ist der Zeitpunkt an dem sie tatsächlich verfügbar war und nicht, wann tatsächlich erstmals Einsicht genommen wurde.
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Aktenzeichen
T 0381/87
Name
Veröffentlichung
Datum
10. November 1988
Stichwörter
Bei Tatfragen (hier der Frage, wann ein Dokument der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden ist) muß das EPA anhand der ihm vorliegenden Beweismittel entscheiden, was aller Wahrscheinlichkeit nach geschehen ist, d. h. welche Möglichkeit die wahrscheinlichste ist.