Terminologie
Die im Folgenden aufgeführte Terminologie stellt Begriffe in stark vereinfachter (!) Weise vor und kann lediglich der allgemeinen Orientierung dienen. Es besteht generell kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
A
Abhängige Ansprüche
Ein Unteranspruch bzw. abhängiger Anspruch ist ein Anspruch, der von einem anderen Anspruch oder von mehreren anderen unabhängigen Ansprüchen abhängig ist, vom Hauptanspruch und / oder von einem Nebenanspruch bzw. mehreren Nebenansprüchen. Dabei enthält der echte Unteranspruch keine Merkmale, die vom übergeordneten Hauptanspruch bzw. Nebenanspruch nicht umfasst sind, ansonsten liegt ein sogenannter unechter Unteranspruch vor.
Abhängiges Patent
Beruht der Gegenstand eines Patents auf einem älteren Patent, so ist dieses von dem älteren Patent abhängig.
Terminologie
Dies bedeutet, das der Gegenstand des Patents nicht ohne die Zustimmung des Patentinhabers des älteren Patents benutzt werden kann.
Abzweigung
Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Terminologie
Dabei muss die Gebrauchsmusteranmeldung sowie Abzweigungserklärung innerhalb von zwei Monaten nach Erledigung der Patentanmeldung eingereicht werden.Terminologie
Akteneinsicht
Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücken, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Terminologie
Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren jedermann frei.Terminologie
Amtssprache
Amtssprachen des EPA sind Deutsch, Englisch und Französisch.
Anspruch
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.
Arbeitnehmererfindergesetz
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.
Aufgabe der Erfindung
Man unterscheidet zwischen subjektiver und objektiver Aufgabe.Terminologie
Ausnahmen der Patentierbarkeit
Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Terminologie
Insbesondere werden Patente nicht erteilt für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; Verfahren zur Terminologie
Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.
äquivalenz
Ein Produkt ist äquivalent zu einem beispielsweise patentrechtlich geschützten Erfindungsgegenstand, wenn dieses durch ähnliche Mittel, wie in den Ansprüchen beansprucht, ausgeführt wird. Bedingung für die äquivalenz (=erweiterten Schutzbereich) ist, dass das Alternativmittel die gleiche Wirkung hat wie das beanspruchte Mittel und ein Fachmann auf dieses gekommen wäre, ohne erfinderisch zu handeln.
B
Benennung
Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen.
Benutzung
Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen (§ 26 Abs.1 MarkenG).Terminologie
Berufung
Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen Urteile des ersten Rechtszuges zur Verfügung steht.
Beschreibung
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt.Terminologie
Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
Beschwerde
Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.Terminologie
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.
Beschwerdekammern des EPA
Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.Terminologie
Beweis
Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung.Terminologie
Es kann Terminologie
insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
Bundespatentgericht
Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet.Terminologie
Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts.Terminologie
Es führt die Bezeichnung „Bundespatentgericht“.
C
Computerprogrammprodukt
D
Diensterfindungen
(gebundene Erfindungen) sind während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Design Patent
Dem deutschen Geschmacksmuster entspricht in den USA das „Design Patent“. Es schützt im Gegensatz zu einem „Utility Patent“ nicht die Funktion eines Gegenstandes sondern dessen ästhetische Gestaltung.
Defensivpublikation
Eine Publikation zur Schaffung von Stand der Technik im patentrechtlichen bzw. gebrauchsmusterrechtlichem Sinne.
E
Fachmann
EP: Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern umfasst der Begriff des Fachmanns einen Mann der Praxis, der darüber unterrichtet ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört (Durchschnittsfachmann).
Eingangsstelle
Die Eingangsstelle ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.
Einheitlichkeit
Unterschiedliche Erfindungen sind gesondert anzumelden.
Einspruch
Wird ein Patent erteilt, so kann binnen einer Frist von drei bzw. neun Monaten Einspruch gegen die Erteilung erhoben werden.
Das Patent wird dann nochmals unter Berücksichtigung der Einwände der Einsprechenden geprüft. Nach einem Einspruch kann das Patent unverändert aufrechterhalten, eingeschränkt aufrechterhalten oder auch vernichtet werden.
EPA
Europäisches Patentamt.
Das EPA hat seinen Sitz ebenfalls in München und Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien und ein Verbindungsbüro in Brüssel.
EPü
Abkommen über die Erteilung europäischer Patente und weiterer Nebenabkommen.
Das Abkommen ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag.
Erfinderbenennung
Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft.
Erfinderische Tätigkeit
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die erfinderische Tätigkeit ist ein wesentliches Kriterium für die Patentfähigkeit einer Erfindung. Sie liegt dann vor, wenn die Erfindung sich nicht einem durchschnittlichen Fachmann – aus dem Gebiet, auf dem die Erfindung getätigt wurde – in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Für eine Verneinung der erfinderischen Tätigkeit ist es im Gegensatz zur Neuheit nicht notwendig, dass ein Einzelvergleich durchgeführt wird.
Erfindung
Erfindung wird gemäß ständiger Rechtsprechung als „Lehre zum technischen Handeln“ definiert (BGH GRUR 65, 533, 534 – Typensatz). Eine Lehre zum „Lehre zum technischen Handeln“ ist definiert als: a) planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, 534 – Typensatz),
b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52, 407, 408),
c) ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten (BGH GRUR 75, 549, 153 – Buchungsblatt),
d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.
Ermittlung von Amtswegen
In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Erteilung
Ein Patent wird für eine Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Es beinhaltet für den Erfinder das im Allgemeinen auf 20 Jahre begrenzte ausschließliche Recht, die Erfindung zu nutzen.
Europäisches Patent
Die nach dem EPü erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Fristverlängerung
F
Freier Erfinder
Als freie Erfindungen gelten alle Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht, damit der Arbeitgeber überprüfen kann, ob es sich um eine freie Erfindung handelt, außerdem muss der Erfinder dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten.
Frist
Fristen sind bestimmt durch Fristanfang, Fristdauer und Fristende.
G
Gebrauchsmuster
Technische Erfindungen können als Gebrauchsmuster geschützt werden. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.
Geheimpatent
Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Entstehen dem Erfinder dadurch Verluste bei der geschäftlichen Verwertung, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu.
Gemeinschaftspatent
Europäisches Patent für Erfindungen, das im Falle des Inkrafttretens des Gemeinschaftspatentübereinkommens (GPü) als einheitliches Schutzrecht mit gleichen Wirkungen in allen Staaten der Europäischen Gemeinschaften gelten soll.
Gemeinschaftsmarke
Die Gemeinschaftsmarke bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden.
Gemeinschaftsmarke
Eine Gemeinschaftsmarke ist eine Marke, die in der gesamten Europäischen Union gültig ist und bei dem HABM gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingetragen wird.
Geschmacksmuster
Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände – zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeug. Auch für zweidimensionale Muster – wie Stoffe, Logos oder Grafiken kann man ein Geschmacksmuster anmelden.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Gewerbliche Schutzrechte
Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster sind gewerbliche Schutzrechte. Sie bieten Erfindern bzw. Unternehmen einen zeitlich begrenzten Schutz vor Nachahmung durch Konkurrenten. Die Marke kann sogar beliebig oft verlängert werden.
Glaubhaftmachung
Erleichterte Art der Beweisführung im Zivilprozess, mit der dem Richter nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsache vermittelt werden soll.
H
Halbleiterschutz
Im Gegensatz zum PatG / GbmG bezieht sich das HalblSchG auf bestimmte Topographien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen, ferner auf die Darstellung zur Herstellung von Topographien. Es ist nicht anwendbar auf Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag oder dem Tag der ersten Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.
Hauptanspruch
Hauptanspruch ist ein unabhängiger Anspruch, der alle wesentlichen Merkmale der Erfindung ohne Bezugnahme auf andere Ansprüche wiedergibt.
I
Inanspruchnahme
Mit der Inanspruchnahme gehen die Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber . Die Erklärung der Inanspruchname ist ein einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft, welches durch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung vollzogen wird. Wirksam wird die Inanspruchnahme mit Zugang der Erklärung beim Arbeitnehmer.
Innere Priorität
Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.
Internationale Patentanmeldung
Mit einer internationalen Patentanmeldung über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) kann ein Prüfungsverfahren in nahezu allen Industriestaaten der Welt mittels eines einzigen zentralisierten Verfahrens eingeleitet werden.
Internationale Phase
Die internationale Anmeldung wird innerhalb der ersten Monate nach Anmelde- bzw. Prioritätsdatum zentral behandelt. In dieser internationalen Phase erfolgen die Formalprüfung, die Erstellung des internationalen Recherchenberichts und die Veröffentlichung der Anmeldung.
J
Jahresgebühren
Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.
K
————
L
Lizenzvertrag
Vertrag, mit dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts die vollständige oder teilweise Auswertung des Schutzrechts einem Dritten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr überlässt. Lizenzen sind räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt.
Ladung durch Prüfungsstelle
Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
M
Markengesetz
Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).
Marke
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§3 Abs. 1 MarkenG).
Markenrecht
Das deutschte Markengesetzt besteht aus Markengesetz MarkenG und der Markenverordnung MarkenVO.
Markenanmeldung
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.
Markenverletzung
Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
Markenfähigkeit
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Markenschutz
Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke (§4 MarkenG).
Merkmalsanalyse
Die Merkmalsanalyse dient der besseren Lesbarkeit des Patentanspruchs sowie dem Verständnis des Gegenstandes der Erfindung.
N
Nationale Phase
Vor Fristablauf (i.d.R. 30 Monate ab Prioritätsdatum) muss der Anmelder vor jedem einzelnen Bestimmungsamt das Verfahren weiterführen, die nationalen Gebühren bezahlen, eine übersetzung einreichen und sonstige nationale Bestimmungen beachten. Nach Eintritt in diese nationale Phase erfolgt bei den Bestimmungsämtern eine unabhängige sachliche Prüfung.
Nächstliegender Stand der Technik
Unter dem nächstliegenden Stand der Technik ist die in einer einzigen Quelle offenbarte Kombination von Merkmalen zu verstehen, die den erfolgversprechendsten Ausgangspunkt für eine naheliegende Entwicklung darstellt, die zur beanspruchten Erfindung führt. Die erste überlegung bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist die, dass er auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet oder zumindest demselben Gebiet der Technik wie die beanspruchte Erfindung oder einem eng verwandten Gebiet zuzuordnen sein sollte. In der Praxis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfindung zu gelangen (siehe T 606/89, nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Der nächstliegende Stand der Technik ist aus der Sicht des Fachmanns am Tag vor dem wirksamen Anmelde- oder Prioritätstag der beanspruchten Erfindung zu beurteilen. Bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist zu berücksichtigen, was der Anmelder in seiner Beschreibung und den Patentansprüchen selbst als bekannt angibt. All diese Angaben über den bekannten Stand der Technik sind vom Prüfer als richtig anzusehen, es sei denn, der Anmelder erklärt, dass er sich geirrt hat (siehe VI, 8.2).
Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Neuheitsschonfrist
Die Neuheitsschonfrist beträgt bei Gebrauchsmustern 6 Monate.
Nichtigkeitsklage
Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist. Weitere Nichtigkeitsgründe sind unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme, unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patents sowie die Erweiterung des Schutzbereiches des Patents. Die Nichtigkeitsklage kann während der gesamten Laufzeit des Patents beim Bundespatentgericht eingereicht werden, jedoch nicht während der Einspruchsfrist und nicht während des Einspruchsverfahrens.
O
Offenlegung
Eine Offenlegung der Patentanmeldung erfolgt 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. Ab diesem Zeitpunkt kann die Akte eingesehen werden. Es erscheint eine Offenlegungsschrift, die im Patentamt oder den Patentinformationszentren eingesehen werden kann. Auch in entsprechenden Datenbanken steht das Dokument dann zur Recherche zur Verfügung. Damit endet die übliche Geheimhaltung der Erfindung. Man erwirbt mit der Offenlegung kein Schutzrecht, aber die Anmeldung zählt zum Stand der Technik.
Open Source
P
Offensichtlichkeitsprüfung
Patentamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet.
Patentregister
Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
Patentrecht
Das Patentrecht ist ein Immaterialgüterrecht, das auf den Schutz von Erfindungen als geistigem Eigentum gerichtet ist.
Patent
Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung.
Patentanmeldung
Voraussetzung der Erlangung eines Patents ist dessen (nationale, europäische oder internationale) Anmeldung.
Patentanmelder
Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Als Anmelder können sowohl natürliche als auch juristische Personen auftreten.
Patentverletzung
Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt einen patentierten Gegenstand benutzt. Es kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz geklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unterlässt.
Patentansprüche
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.
Patentfähigkeit
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Patentfamilie
Eine Erfindung kann in mehreren Ländern zum Patent angemeldet werden. Wenn zu dieser Erfindung weitere Anmeldungen mit Beanspruchung derselben Priorität vorliegen, spricht man von einer Patentfamilie.
Patentverletzung
Zivilrechtlich stehen dem Patentinhaber Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz oder auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse zu. Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntniserlangung.
PCT
Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Zusammenarbeitsvertrag oder PCT (Patent Cooperation Treaty), ist ein internationaler Vertrag. Durch diesen Vertrag bilden die Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (siehe PVü).
PVü
Die PVü gewährleistet den Erfindern nationalen Rechtsschutz in allen Verbandsländern, erleichtert die Vornahme nationaler Anmeldungen durch Gewährung der Unionspriorität und ergänzt den nationalen Patentschutz in den Verbandsländern durch Gewährung bestimmter Mindestrechte. Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
Priorität
Der Anmeldetag der ersten Anmeldung eines Schutzrechts kann für eine Anmeldung bei einem anderen Patentamt in Anspruch genommen werden (Priorität). Dann gilt der Anmeldetag der ersten Anmeldung als Prioritätsdatum.
Problem Solution Approach
Formale Vorgehensweise zur Feststellung der erfinderischen Tätigkeit. Zuerst wird der nächts kommende Stand der Technik definiert. Danach wird ausgehend von diesem die objektive technische Aufgabe formuliert. Kann ein Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Aufgabe beispielsweise aus einer Kombination des nächstkommenden Stands der Technik mit einer weiteren Quelle lösen, ist dies ein Indiz, dass die Erfindung nicht erfinderisch ist.
Protokoll
Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
Q
————
R
Recht an dem Patent
Das Recht an dem Patent hat der Patentinhaber, oder dessen Rechtsnachfolger, folglich kann das Recht an einem Patent exklusiv oder nicht exklusiv an einen Dritten übergehen siehe hierzu auch Lizenz.
Recht auf das Patent
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Ein häufiger Fall einer Abtretung des Rechts auf das Patent ist die Abtretung einer Diensterfindung an einen Arbeitgeber.
Recht aus dem Patent
Die Rechte aus einem Patent sind Verwertungsrechte bzw. Benutzungsrechte, welche mittels einer Lizenz eingeräumt werden können.
Rechtliches Gehör
Rechtliches Gehör kann nach Art. 103 Abs. 1 des GG vor Gericht jedermann beanspruchen.
Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel sind eine Untergruppe der Rechtsbehelfe, die durch einen Devolutiv- sowie regelmäßig auch einen Suspensiveffekt gekennzeichnet sind.
Rechtsnachfolger
Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere.
Rechtsstand
Der Rechtsstand zu gewerblichen Schutzrechten gibt Auskunft über den rechtlichen Status wie z. B. Eintragung, Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren, Löschung.
Revision
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren. Siehe hierzu § 542 ZPO Statthaftigkeit der Revision
S
Schutzdauer
Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet. Schiedsstelle Schriftsatzschutzrecht Schutzumfang Sortenschutz Stammanmeldungenstand der Technik Patentstreitwert Sinne egoistischer Effekt
Softwarepatent
Patente, deren Gegenstand auf einer computerimplementierten Erfindung beruht, werden allgemein als Softwarepatente bezeichnet. Software an sich kann nicht patentiert werden, lediglich die technische Lehre, die ihr zugrunde liegt.
Streitsachen
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
T
Teilung von Anmeldungen
Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.
Topographieschutz
Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleiter sind ähnlich wie Erfindungen schutzfähig. So kann man zum Beispiel die Struktur eines Speicherchips oder eines Prozessors als Topografie anmelden.
Trivialpatente
Als Trivialpatente werden Patente bezeichnet, denen es unabhängig von ihrem technischen Fachgebiet an erfinderischerischer Höhe mangelt. Solche Patente werden fälschlicherweise leider auf allen Fachgebieten erteilt.
TRIPS
Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.
U
Uneinheitlichkeit
Siehe Einheitlichkeit.
Urheberrecht
Mit dem Urheberrecht werden Schöpfungen wie Literatur, Musik, Kunst, etc. geschützt. Ferner sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen wie z. B. Computerprogramme durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werkes, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
V
Verletzung
Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt einen patentierten Gegenstand benutzt. Es kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz geklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unterlässt.
Verfahrenssprache
Die Sprache (Deutsch, Englisch oder Französisch), in der die Anmeldung eingereicht wird oder in die sie später übersetzt wird, stellt die „Verfahrenssprache“ dar. Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden. Diese Sprache wird auch vom EPA im schriftlichen Verfahren verwendet. (Die Frage der Schriftstücke, die nicht in der richtigen Sprache eingereicht werden, wird in VIII, 4 behandelt.)
Vorbenutzung
Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
W
Widerrechtliche Entnahme
Widerrechtliche Entnahme bezeichnet den Umstand, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigten als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wird. Die widerrechtliche Entnahme setzt voraus, dass eine patentfähige Erfindung entnommen worden ist; eine übernahme nicht patentfähiger Ideen genügt nicht.
WIPO
World Intellectual Property Organization, Weltorganisation für geistiges Eigentum; auf der Grundlage des übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
X
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Z
Zeichnungen
Als Zeichnungen im Sinne des EPü gelten technische Zeichnungen aller Art, beispielsweise Perspektivansichten, auseinander gezogene Darstellungen, Querschnitte und Schnittzeichnungen, Einzelzeichnungen mit verändertem Maßstab usw. Als Zeichnungen gelten auch „Flussdiagramme und Diagramme“, wobei diese Bezeichnungen schematische Darstellungen von Funktionsabläufen und grafische Darstellungen eines bestimmten Phänomens unter Wiedergabe der zwischen zwei oder mehreren Größen bestehenden Beziehungen umfassen. Es gibt auch graphische Darstellungen, die in die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zusammenfassung einbezogen werden können und die nicht denselben Erfordernissen wie die Zeichnungen unterliegen. Es handelt sich hierbei um chemische oder mathematische Formeln und um Tabellen. Sie können aber auch als Zeichnungen vorgelegt werden, wobei sie dann allerdings den gleichen Erfordernissen unterliegen wie die Zeichnungen.
Zugelassene Sprache
Europäische Patentanmeldungen können in jeder Sprache eingereicht werden. Für Anmeldungen, die nicht in einer der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch und Französisch) eingereicht werden, ist jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine übersetzung in Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen. Diese übersetzung kann später mit der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung in übereinstimmung gebracht werden.
Zugelassener Vertreter beim Europäischen Patentamt
Ein Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt ist berechtigt, natürliche oder juristische Personen vor dem Europäischen Patentamt zu vertreten.
Zusammenfassung
Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen. Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine Stichwortrecherche zur Verfügung steht.