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 ... alles zur Patentierung von Software

Softwarepatente

 

Dieses Portal setzt sich sachlich mit dem Thema "Softwarepatente", insbesondere Künstliche Intelligenz (KI), Blockchain, Internet of Things, VR, standardessentielle Patente im Mobilfunkbereich, Kommunikationsprotokolle und generell Informationstechnik bzw. Nachrichtentechnik, auseinander. Speziell wird die Frage behandelt unter welchen Vorraussetzungen Software patentiert werden kann und wie man sich vor Schutzrechten Dritter wirksam schützen kann. Schwerpunkte sind sowohl der Schutz von (Software-) Innovation als auch der Widerruf reiner Softwarepatente.

Gründer und einer der Autoren dieser Webseite ist Dr. Jochen Reich, Inhaber der Kanzlei Reich-IP, einer der wenigen Patentanwälte in Deutschland mit Promotion in Informatik. Er ist u.a. Leiter des Arbeitskreises "Patente" der Gesellschaft für Informatik.

 

Hier treffen Sie uns...

17.3.2021: Dr. Reich spricht über Patente auf Künstliche Intelligenz KI/ AI
27.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der Start Munich: Wie bekomme ich ein Softwarepatent?
12.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der electronica: Patenting software in the context of embedded systems
28.02.2020: Wir sind auf der ISELED Conference
19.02.2020: Wir sind am 11.11.2020 auf der Electronica 2020
19.02.2020: Wir sind am 26.2.2020 auf der EMBEDDED WORLD 2020
30.09.2019: Wir sind auf der Electronica 2020
24.09.2019: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2020
2.09.2019: Wir sind auf Bits& Pretzels
17.11.2018: Wir sind auf der Electronica 2018
17.11.2017: Wir sind auf der it2industry Messe
30.8.2017: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2017
17.10.2016: Wir sind auf der Electronica
17.03.2016: Wir sind auf der CEBIT
2.03.2016: Unser Kurzbeitrag im Informatik-Radar: Softwarepatente
24.02.2016: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2016
27.11.2015: Vorlesung: Patentrecht in IT-Unternehmen, Uni Stuttgart
18.11.2015: "Innovative Trends" berichtet über Arbeitskreis Informatik-Patente
1.10.2015: Die Zeitschrift "Spektrum der Informatik" berichtet über den neu eingerichteten Arbeitskreis Patente
11.8.2015: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2015
1.6.2015: Die Gesellschaft für Informatik richtet einen Arbeitskreis "Patente" ein

 

Eigenes Patentportfolio

Der Aufbau eines eigenen Patentportfolios kann Ihr Unternehmen derart schützen, dass Konkurrenten (da sie definitionsgemäß im gleichen technischen Gebiet arbeiten, Non Practicing Entities NPE, Trolle u.Ä. ausgenommen) auch potentielle Verletzer Ihres geistigen Eigentums sind. Es ist also generell vor Einreichung einer Verletzungsklage abzuwägen, ob der Kläger nicht selbst schadensersatzpflichtig ist und somit ggf. auf eine Durchsetzung der eigenen Patente verzichtet. Hierbei spielt neben der einfachen Anzahl der Schutzrechte eines Portfolios vor allem die Qualität eines Schutzrechts eine wichtige Rolle. Als ein Indikator für Qualität eines Schutzrechts kann vor allem die Validität (Rechtsbeständigkeit) aber auch die Breite des Schutzbereichs gelten.

 


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„Stand-der-Technik“–Veröffentlichungen

Unternehmen können Ihre Innovation nur in begrenztem Umfang durch gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patente, absichern und haben daher bei Verletzungsklagen oftmals lediglich geringe Verhandlungsmasse bzgl. bei einem Abschluss von (Kreuz-) Lizenzabkommen. Grund hierfür sind Kosten sowie eine teilweise restriktive Erteilungspraxis. Es kann die Meinung vertreten werden, dass es zwischen Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsmacht und daher unterschiedlich umfangreicher Patentportfolios zu einem Ungleichgewicht in der Wettbewerbsfähigkeit kommt. Teilweise Abhilfe schaffen „Stand-der-Technik“–Veröffentlichungen, auch bekannt als Prior-Art-Publishing/ Defensive-Publishing oder Strategische Veröffentlichungen. Diese sind kostengünstig und sollen neuheitsschädlich für zukünftige Patentbegehren auf dem eigenen Forschungsgebiet wirken. Dieses Verteidigungsmittel ist sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung anerkannt. „Stand-der-Technik“–Veröffentlichungen unterliegen vor Gericht der freien Beweiswürdigung und können durch einen Anwalt wirksam erfolgen.

Einen entsprechenden Dienst finden Sie hier: www.def-pub.de

 


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„Stand-der-Technik“-Recherchen/ Validitätsgutachten

Regelmäßig stellt sich bei einer vermeintlichen Schutzrechtsverletzung die Frage, ob das entsprechende Schutzrecht rechtsbeständig bzw. valide ist. Steht diesem Stand der Technik (siehe oben) oder andere Schutzhindernisse entgegen, so kann das Schutzrecht mit Wirkung von Anfang an widerrufen werden. Somit entfaltet das Scheinrecht keine Wirkung und Schaden wird abgewendet. Trotz Vorliegen relevanter Druckschriften entsteht in der Praxis oftmals Diskussion über den tatsächlichen Offenbarungsgehalt einzelner Druckschriften und deren Relevanz für eine Erfindung. „Stand-der-Technik“-Recherchen dienen auch der Vorbereitung eigener Schutzrechtsanmeldungen, um möglichst nach kurzem und kostengünstigem Erteilungsverfahren zu einem validen Schutzrecht zu gelangen.

 


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Schutzschrift

Sind Sie der Auffassung ein Rechteinhaber könnte gegen Sie wegen vermeintlicher Verletzung einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung einreichen, so können sie bei den zuständigen Gerichten eine Schutzschrift hinterlegen. Hierin werden die in Frage kommenden Schutzrechte benannt und die in Rede stehende Schutzrechtsverletzung widerlegt. Mögliche Argumente können die fehlende Dringlichkeit des Antrags, fehlende Schutzfähigkeit des Schutzrechts, Vorbenutzungsrecht oder Nichtverwirklichung des Schutzgegenstandes sein.

 


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Verletzungsgutachten

Ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt kann in einem Verletzungsgutachten beleuchtet werden. Liegt keine Verletzung vor, so entsteht dem Schutzrechtsinhaber auch kein Schadensersatzanspruch. In einem Verletzungsgutachten wird versucht den Verletzungsgegenstand auf den beanspruchten Schutzbereich zu lesen. Gelingt dies, so liegt eine Verletzung vor. Eine solche Analyse soll bereits vor einer Markteinführung bzgl. bekannter Schutzrechte erfolgen.

 


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Freedom-to-Operate-Gutachten

Einer vermeintlichen Patentverletzung vorwegnehmend kann bereits vor Markteinführung eines Produkts die Schutzrechtssituation beleuchtet werden und ein Produkt unter Umgehung des Schutzbereichs erstellt werden. Oftmals reichen hierzu Änderungen die lediglich Details eines Produkts betreffen.

 


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Rechtsberatung

Ein In jedem Fall sollten Sie Rechtsberatung durch einen Anwalt Ihres technischen Gebiets (!) in Anspruch nehmen. Diese Seite stellt explizit keine Rechtsberatung da und ersetzt nicht die Rechtsberatung im konkreten Einzelfall.

 


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