>> Softwarepatente

 ... alles zur Patentierung von Software

Softwarepatente

 

Dieses Portal setzt sich sachlich mit dem Thema "Softwarepatente", insbesondere Künstliche Intelligenz (KI), Blockchain, Internet of Things, VR, standardessentielle Patente im Mobilfunkbereich, Kommunikationsprotokolle und generell Informationstechnik bzw. Nachrichtentechnik, auseinander. Speziell wird die Frage behandelt unter welchen Vorraussetzungen Software patentiert werden kann und wie man sich vor Schutzrechten Dritter wirksam schützen kann. Schwerpunkte sind sowohl der Schutz von (Software-) Innovation als auch der Widerruf reiner Softwarepatente.

Gründer und einer der Autoren dieser Webseite ist Dr. Jochen Reich, Inhaber der Kanzlei Reich-IP, einer der wenigen Patentanwälte in Deutschland mit Promotion in Informatik. Er ist u.a. Leiter des Arbeitskreises "Patente" der Gesellschaft für Informatik.

 

Hier treffen Sie uns...

17.3.2021: Dr. Reich spricht über Patente auf Künstliche Intelligenz KI/ AI
27.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der Start Munich: Wie bekomme ich ein Softwarepatent?
12.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der electronica: Patenting software in the context of embedded systems
28.02.2020: Wir sind auf der ISELED Conference
19.02.2020: Wir sind am 11.11.2020 auf der Electronica 2020
19.02.2020: Wir sind am 26.2.2020 auf der EMBEDDED WORLD 2020
30.09.2019: Wir sind auf der Electronica 2020
24.09.2019: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2020
2.09.2019: Wir sind auf Bits& Pretzels
17.11.2018: Wir sind auf der Electronica 2018
17.11.2017: Wir sind auf der it2industry Messe
30.8.2017: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2017
17.10.2016: Wir sind auf der Electronica
17.03.2016: Wir sind auf der CEBIT
2.03.2016: Unser Kurzbeitrag im Informatik-Radar: Softwarepatente
24.02.2016: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2016
27.11.2015: Vorlesung: Patentrecht in IT-Unternehmen, Uni Stuttgart
18.11.2015: "Innovative Trends" berichtet über Arbeitskreis Informatik-Patente
1.10.2015: Die Zeitschrift "Spektrum der Informatik" berichtet über den neu eingerichteten Arbeitskreis Patente
11.8.2015: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2015
1.6.2015: Die Gesellschaft für Informatik richtet einen Arbeitskreis "Patente" ein

Rechtsprechung

Die Rechtsprechung bzgl. Informatik weist starke Besonderheiten auf und ist als ein Spezialgebiet zu betrachten.

Die Thematik "Softwarepatente" bzw. "Computer-implementierte-Erfindungen" ist hochkomplex und bewegt sich interdisziplinär in der Schnittmenge von Informatik und Rechtswissenschaft und setzt fundierte Kenntnisse gleichzeitig in beiden Gebieten voraus.

Die Rechtsprechung im Bereich computer-implementierter-Erindungen ist weltweit stark unterschiedlich und bedarf konkreter Kenntnisse des Einzelfalls. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung der behandelten Thematik sei divergierend, was zu mangelnder Rechtssicherheit und folglich Verunsicherung betroffener Verkehrskreise führt. Eine eventuell divergierende Rechtsprechung wurde auf Europäischer Ebene in der bekannten Entscheidung G03/08 der Großen Beschwerdekammer des EPA thematisiert.

|

Rechtsprechung des EPA

Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Europäischen Patentamts (EPA). Allgemeine Information bezüglich Softwarepatente des Europäischen Patentamts ist hier erhältlich.

Information bezüglich der Stellungsnahme der grossen Beschwerdekammer (G 3/08) ist hier erhältlich. Sie veranschaulicht die Komplexität des zugrundeliegenden Themas.

 

Aktenzeichen G1/19
Name Patentability of computer implemented simulations
Datum 10. März 2021
Schlagwort A computer-implemented simulation of a technical system or process that is claimed as such can, for the purpose of assessing inventive step, solve a technical problem by producing a technical effect going beyond the simulation?s implementation on a computer. For that assessment it is not a sufficient condition that the simulation is based, in whole or in part, on technical principles underlying the simulated system or process. The answers to the first and second questions are no different if the computer-implemented simulation is claimed as part of a design process, in particular for verifying a design.
Download link

|

Aktenzeichen T 0161/18
Name Äquivalenter Aortendruck/ARC SEIBERSDORF
Datum 12.5.2020
Schlagwort Die vorliegende, auf maschinellem Lernen insbesondere im Zusammenhang mit einem künstlichen neuronalen Netz beruhende Erfindung ist nicht ausreichend offenbart, da das erfindungsgemäße Training des künstlichen neuronalen Netzes mangels Offenbarung nicht ausführbar ist.

Da sich im vorliegenden Fall das beanspruchte Verfahren vom Stand der Technik nur durch ein künstliches neuronales Netz unterscheidet, dessen Training nicht im Detail offenbart ist, führt die Verwendung des künstlichen neuronalen Netzes nicht zu einem speziellen technischen Effekt, der erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
Download link

|

Aktenzeichen T 1842/10
Name Modellierverfahren/SIEMENS
Datum 30. April 2014
Schlagwort Das beanspruchte Verfahren hat zusätzlich technischen Charakter durch das Merkmal l), denn aufgrund dieses Merkmals ist der beanspruchte Gegenstand nicht lediglich auf ein rein dem Erkenntnisgewinn dienendes Modellierverfahren gerichtet, sondern betrifft ein Steuerungsverfahren für eine Einrichtung zur Beeinflussung eines Stahlvolumens entsprechend der ermittelten Einflussgröße.
Download link

|

Aktenzeichen T 0188/11
Name Gaming Software
Datum 3. Mai 2013
Schlagwort Attributing weight to a virtual character in a game has no physical effect, since a virtual character does not have physical weight. (...) inventive step cannot be found in the mere technical implementation of the above rules, but must reside in the particular manner of implementation. It is therefore necessary to consider how these rules are implemented in the game apparatus of claim 1.
Download link

|

Aktenzeichen T 1242/04 - 3.5.01
Name Bereitstellung produktspezifischer Daten/MAN
Datum 20. Oktober 2006
Schlagwort "Erklärung nach R. 45 EPü" "Zusätzliche Recherche" "Große Beschwerdekammer - Befassung durch die Beschwerdekammer (verneint)" "Zurückverweisung (bejaht - auf der Grundlage des "weiteren" Hilfsantrags)"
Leitsatz 1. Die Vorschrift der Regel 45 EPü bezieht sich ausschließlich auf die Durchführbarkeit einer Recherche und nicht auf die mögliche Relevanz ihres Ergebnisses bei der Verwendung für die später vorzunehmende Sachprüfung (Punkt 8.3 der Gründe).

2. Bei Anmeldungsgegenständen mit nicht-technischen Aspekten kann eine Erklärung nach Regel 45 EPü nur in Ausnahmefällen ergehen, in denen der beanspruchte Gegenstand, d.h. der gesamte Anspruchssatz einschließlich nebengeordneter und abhängiger Ansprüche, offensichtlich keinen technischen Charakter aufweist (Punkt 8.4 der Gründe).
Download link

|

Aktenzeichen T 258/03 - 3.5.1
Name Auktionsverfahren/HITACHI
Datum 21. April 2004
Schlagwort "Vorliegen einer Erfindung - Verfahren, das technische Mittel umfaßt (bejaht)" - "Erfinderische Tätigkeit: Behandlung nichttechnischer Aspekte"
Leitsatz I. Ein Verfahren, das technische Mittel umfaßt, ist eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü (abweichend von der Entscheidung T 931/95 - Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP) (s. Nrn. 4.1 bis 4.4 der Entscheidungsgründe).

II. Verfahrensschritte, die änderungen einer Geschäftsidee zum Inhalt haben und dazu dienen, eine technische Aufgabe zu umgehen, anstatt sie mit technischen Mitteln zu lösen, können nicht zum technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands beitragen (s. Nr. 5.7 der Entscheidungsgründe).
Download link

|

Aktenzeichen T 641/00 - 3.5.1
Name Zwei Kennungen/COMVIK
Datum 26. September 2002
Schlagwort "erfinderische Tätigkeit (verneint)" - "Aufgabe-Lösungs-Ansatz: Behandlung nichttechnischer Aspekte"
Leitsatz I. Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.

II. Die zu lösende technische Aufgabe ist zwar nicht so zu formulieren, daß sie Lösungsansätze enthält oder die Lösung teilweise vorwegnimmt, doch scheidet ein Merkmal nur deshalb, weil es im Anspruch vorkommt, nicht automatisch für die Formulierung der Aufgabe aus. Insbesondere wenn der Anspruch auf eine Zielsetzung auf einem nichttechnischen Gebiet verweist, darf diese Zielsetzung bei der Formulierung der Aufgabe als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe aufgegriffen werden, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe.
Download link

|

Aktenzeichen T 931/95 - 3.5.1
Name Steuerung eines Pensionssystems/PBS PARTNERSHIP
Datum 8. September 2000
Schlagwort "Patentierungsverbot für Pläne, Regeln und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten (bejaht) - für Vorrichtungen, die eine physikalische Entität zur Ausführung eines solchen Verfahrens darstellen (verneint)"
Leitsatz I. Es ist ein implizites Erfordernis des EPü, daß eine Erfindung technischen Charakter aufweisen muß, um eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü zu sein (im Anschluß an die Entscheidungen T 1173/97 und T 935/97).

II. Verfahren, bei denen es nur um wirtschaftsorientierte Konzeptionen und Verfahrensweisen für geschäftliche Tätigkeiten geht, sind keine Erfindungen im Sinne des Artikels 52 (1) EPü. Ein Verfahrensmerkmal, das die Verwendung technischer Mittel für einen rein nichttechnischen Zweck und/oder zur Verarbeitung rein nichttechnischer Informationen betrifft, verleiht einem solchen Verfahren nicht zwangsläufig technischen Charakter.

III. Eine Vorrichtung, die als eine physikalische Entität oder ein konkretes Erzeugnis anzusehen ist, ist - auch wenn sie sich zur Ausführung oder Unterstützung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eignet - eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü.

IV. Das EPü entbehrt jeder Grundlage, bei der Prüfung, ob die fragliche Erfindung als eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPü anzusehen ist, zwischen "neuen Merkmalen" und Merkmalen der Erfindung, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, zu unterscheiden. Daher fehlt auch die Rechtsgrundlage, hierbei den sogenannten Beitragsansatz anzuwenden (im Anschluß an die Entscheidungen T 1173/92 und T 935/97).
Download link

|

Aktenzeichen T 1173/97 - 3.5.1
Name Computerprogrammprodukt
Datum 1. Juli 1998
Schlagwort Patentierungsverbot für Computerprogrammprodukte (nicht unter allen Umständen)
Leitsatz Ein Computerprogrammprodukt fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPü, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren technischen Effekt bewirkt, der über die "normale" physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht.
Download link

|

Aktenzeichen Amtsblatt EPA 11/2007
Name Prüfung computerimplementierter Erfindungen im Europäischen Patentamt unter besonderer Berücksichtigung computerimplementierter Geschäftsmethoden
Datum 11/2007
Schlagwort Praxis des EPA bei der Prüfung computerimplementierter Erfindungen
Leitsatz Ein beanspruchter Gegenstand wird bei der Prüfung, ob einzelne Merkmale zu seinem technischen Charakter beitragen, immer als Ganzes gesehen. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird jedoch nur der Teil berücksich- tigt, von dem feststeht, dass er zum technischen Charakter des Gegenstands beiträgt. Die rein nicht techni- schen Aspekte eines beanspruchten Gegenstands, die eine Zielsetzung auf einem nicht technischen Gebiet definieren, können bei der Formulierung der technischen Aufgabe als Anforderungsspezifikation aufscheinen, insbesondere als zwingend zu erfüllende Vorgabe. Die EPA-Praxis unterscheidet sich von der des USPTO insofern, als das EPA eine erfinderische Tätigkeit nur anerkennt, wenn eine Erfindung eine nicht naheliegende technische Lösung zu einer technischen Aufgabe darstellt, während beim USPTO das Erfordernis des Nichtnaheliegens auch ohne einen solchen technischen Beitrag erfüllt sein kann.
Download link

|

Rechtsprechung des BGH

Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

 

Aktenzeichen X ZR 110 / 13
Name Entsperrbild
Datum 25. August 2015
Leitsatz Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.
Download link

|
Aktenzeichen X ZB 1/15
Name Flugzeugzustand
Datum 30. Juni 2015
Leitsatz Eine mathematische Methode kann nur dann als nicht-technisch angesehen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre keinen Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften aufweist.

Ein ausreichender Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften liegt vor, wenn eine mathematische Methode zu dem Zweck herangezogen wird, anhand von zur Verfügung stehenden Messwerten zuverlässigere Erkenntnisse über den Zustand eines Flugzeugs zu gewinnen und damit die Funktionsweise des Systems, das der Ermittlung dieses Zustands dient, zu beeinflussen.

Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet.
Download link

|
Aktenzeichen X ZR 37/13
Name Bildstrom
Datum 26. Februar 2015
Leitsatz Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Informationen durch den Menschen in bestimmter Weise überhaupt erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, dienen der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln
Download link

|
Aktenzeichen X ZR 107/12
Name Kommunikationskanal
Datum 11. Februar 2014
Leitsatz Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.
Download link

|
Aktenzeichen X ZR 3/12
Name Routenplanung
Datum 18. Dezember 2012
Leitsatz EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56

a) Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, können jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 36 - Wiedergabe topografischer Informationen).

b) Dies gilt auch dann, wenn solche Anweisungen zu einer Verringerung der erforderlichen Rechenschritte führen.
Download link

|
Aktenzeichen X ZR 121/09
Name Webseitenanzeige
Datum 24. Februar 2011
Leitsatz PatG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4

a) Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.

b) Ein Verfahren, das der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten in netzwerkmäßig verbundenen technischen Geräten (Server, Clients) dient, weist die für den Patentschutz vorauszusetzende Technizität auch dann auf, wenn diese Geräte nicht ausdrücklich im Patentanspruch genannt sind.
Download link

|
Aktenzeichen X ZR 47/07
Name Wiedergabe topografischer Informationen
Datum 26. Oktober 2010
Leitsatz EPü Art. 52 Abs. 2 Buchst. c und d, Art. 56, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a; IntPatübkG Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
a) Der Gegenstand eines die Wiedergabe topografischer Informationen mittels eines technischen Geräts betreffenden Verfahrens ist nicht nach Art. 52 Abs. 2 Buchst. c oder d EPü vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn zumindest ein Teilaspekt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre ein technisches Problem bewältigt.
b) Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen.
c) Die Auswahl einer für die Navigation eines Fahrzeugs zweckmäßigen (hier: zentralperspektivischen) Darstellung positionsbezogener topografischer Informationen bleibt als nicht-technische Vorgabe für den technischen Fachmann bei der Prüfung eines Verfahrens zur Wiedergabe topografischer Informationen auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht.
Download link

|
Aktenzeichen Xa ZR 124/07
Name Fälschungssicheres Dokument
Datum 8. Juli 2010
Leitsatz EPü Art. 138 Abs. 1 Buchst. c; IntPatübkG Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; PatG § 21 Abs. 1 Nr. 4

Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung gehört im Zusammenhang mit der Frage, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, nur das, was den ursprünglich eingereichten Unterlagen "unmittelbar und eindeutig" zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (vgl. BGHZ 179, 168 Tz. 25 - Olanzapin m.w.N.).
Download link

|

Aktenzeichen Xa ZB 20/08
Name Dynamische Dokumentengenerierung
Datum 22. April 2010
Leitsatz a) Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems (hier: eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente) betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist.

b) Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst. Eine Lösung mit technischen Mitteln liegt nicht nur dann vor, wenn Systemkomponenten modifiziert oder in neuartiger Weise adressiert werden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gege- benheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt.
Download link

|

Aktenzeichen X ZB 22/07
Name Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten
Datum 20. Januar 2009
Leitsatz Jedenfalls dann, wenn das sich einer Datenverarbeitungsanlage bedienende Verfahren in den Ablauf einer technischen Einrichtung eingebettet ist (wie etwa bei der Einstellung der Bildauflösung eines Computertomografen), entscheidet über die Patentierung nicht das Ergebnis einer Gewichtung technischer und nichttechnischer Elemente. Maßgebend ist vielmehr, ob die Lehre bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Lösung eines über die Datenverarbeitung hinausgehenden konkreten technischen Problems dient.
Download link

|

X ZB 34/03
Aktenzeichen X ZB 34/03
Name Rentabilitätsermittlung
Datum 19. Oktober 2004
Leitsatz Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und übertragung von Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Daten- bank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts er- rechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
Download link

|

Aktenzeichen X ZB 20/03
Name elektronischer Zahlungsverkehr
Datum 24. Mai 2004
Stichwörter PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Leitsatz Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.
Download link

|

Aktenzeichen X ZB 34/03
Name Suche fehlerhafter Zeichenketten
Datum 17. Oktober 2001
Stichwörter PatG § 1
Leitsatz a) Das Patentierungsverbot für Computerprogramme als solche verbietet, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten, wenn sie nur - irgendwie - über die Bereitstellung der Mittel hinausgeht, welche die Nutzung als Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlauben. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müssen vielmehr insoweit der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.

b) Eine vom Patentierungsverbot erfaßte Lehre (Computerprogramm als solches) wird nicht schon dadurch patentierbar, daß sie in einer auf einem herkömmlichen Datenträger gespeicherten Form zum Patentschutz angemeldet wird.
Download link

|

Rechtsprechung des BPatG

Im folgenden ist eine Auswahl praxisrelevanter Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG). Die entsprechende Datenbank ist hier einsehbar.

 

Aktenzeichen 2 Ni 59/11 (EP) verbunden mit 2 Ni 64/11 (EP)
Name Apple IPhone, Slide to unlock
Datum 4. April 2013
Stichwörter Es besteht kein technisches Problem, sondern ein Optimierungsproblem bezüglich der Benutzerakzeptanz, für dessen nicht-technische Lösung ein Patentschutz grundsätzlich nicht vorgesehen ist.(...)

Weder wird in den Verfahrensablauf von außen her steuernd eingegriffen, noch entfaltet das Verfahren eine steuernde Außenwirkung. Zudem ist nicht erkennbar, dass die zur Durchführung verwendete Vorrichtung eine spezielle technische Ausgestaltung aufwiese, auf welche das Datenverarbeitungsprogramm abgestimmt wäre. Insofern spielen die technischen Gegebenheiten der tragbaren elektronischen Vorrichtung für das beanspruchte Verfahren keine Rolle (...)
Download link

|

Aktenzeichen 19 W (pat) 63/06
Name Programmierverfahren zur Erstellung eines Steuerungsprogramms einer industriellen Maschine
Datum 22. September 2010
Stichwörter Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von der Prüfungsstelle allein beanstandete Zurückweisungsgrund eines Computerprogramms als solchem gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 u. Abs. 4 PatG durchaus diskussionswürdig bzw. unter Heranziehung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar zu verneinen ist (...) Keinesfalls aber war es gerechtfertigt, die Anhörung mit der Begründung abzulehnen, der Gegenstand der Patentanmeldung falle in eine ausschließlich urheberrechtliche Zuständigkeit zur Bewertung der Eigentumsfrage an Computerprogrammen (...)
Download link

|

Aktenzeichen 35 W (pat) 35/09
Name Individualisierungssystem für eine Person (Gebrauchsmusteranmeldung)
Datum 21. Januar 2010
Stichwörter Die Gebrauchsmusterstelle durfte die Anmeldung nicht wegen des Vorliegens eines absoluten Schutzhindernisses zurückweisen, da ihr hierfür gesetzlich keine Prüfungskompetenz zugewiesen ist.
Download link

|

Aktenzeichen 17 W (pat) 20/05
Name Verfahren zur Reduzierung des Speicherbedarfs in einem Netzwerk umfassend mehrere Datenverarbeitungseinrichtungen
Datum 14. Januar 2010
Stichwörter Aber allein deshalb, weil eine Lehre bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert, kann sie nicht schon als Erfindung auf technischem Gebiet anerkannt werden.
Download link

|

Aktenzeichen 35 W (pat) 14/08
Name Vorrichtung zur Abrechnung von Diensten im Internet (Gebrauchsmusteranmeldung)
Datum 11. Januar 2010
Stichwörter Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, da die Gebrauchsmusterstelle bei der Zu- rückweisung der Anmeldung ihre in den §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG geregelte Prüfungskompetenz überschritten hat. (...) Vorschriften enthalten ausschließlich Formvorschriften, deren Einhaltung die Gebrauchsmusterstelle zu über- prüfen hat. Im Eintragungsverfahren wird aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht geprüft, ob der Gegenstand der Anmeldung neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht oder gewerblich anwendbar ist. (...) Es entspricht aber bisher der h. M., dass neben den formellen Voraussetzungen auch materielle Schutzvoraussetzungen geprüft werden (...) Nach Auffassung des erkennenden Senats existiert in der Tat keine gesetzliche Grundlage, die es der Gebrauchsmusterstelle erlauben würde, im Eintragungsverfahren die absoluten Schutzhindernisse zu prüfen. (...) es liegt keine einheitliche Rechtsprechung über den Umfang der Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle vor. (...) Nachdem aufgrund der gesetzlich vorgegebenen personellen Ausstattung der Gebrauchsmusterstelle die Einbindung von technischem Sachverstand nicht vorgesehen ist, muss die Prüfungskompetenz im Eintragungsverfahren grundsätzlich auf die rein formalen Voraussetzungen beschränkt bleiben (...) Demzufolge ist der angefochtene Beschluss allein auf Grund dieser fehlenden Prüfungskompetenz der Gebrauchsmusterstelle aufzuheben.
Download link

|

Aktenzeichen 17 W (pat) 112/08
Name Programmsystem sowie Verfahren und Systemanordnung zu seiner Konfiguration
Datum 17. September 2009
Stichwörter Zum anderen sind die genannten Mittel nach Verständnis des Senats keine technischen Mittel, sondern Programme, Programmteile oder -Definitionen, die allein der Welt der Informatik zuzurechnen sind und mit den herkömmlichen Gebieten der Technik (...) nichts zu tun haben.
Download link

|

Aktenzeichen 17 W (pat) 322/05
Name Verfahren zur Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung
Datum 14. Juli 2009
Stichwörter Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig, da er innerhalb der Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 4 / 5 PatG).
Download link

|

Aktenzeichen 17 W (pat) 123/05
Name Verfahren zum Erfassen von Computersabotage- und Spionageangriffen
Datum 28. Mai 2009
Stichwörter Die Erteilung eines Patents, dessen Lehre der Informationsbeschaffung mittels eines Computersystems dient, kommt somit nur dann in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, ein Computersystem als Mittel zur Erfassung, Speicherung, Anzeige bzw. Ausgabe von gewünschter Information einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, sodass eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt.
Download link

|

Aktenzeichen 19 W (pat) 71/07
Name Verfahren und Vorrichtung zur Simulation eines Automatisierungssystems
Datum 22. Dezember 2008
Stichwörter programminternes Problem der Datenverarbeitung als solches, rechtliches Gehör, Vorrang des Urheberrechts vor dem Patentrecht beruhen auf einem falschen Verständnis des Verhältnisses beider Materien (vgl. 19 W (pat) 13/08), konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst
Download link

|

Aktenzeichen 29 W (pat) 94/03
Name Wortmarke ASP
Datum 12. Oktober 2005
Stichwörter "Application Service Provider/Providing" oder "Active Server Pages"?, freihaltebedürftige beschreibende Angabe?
Download link

|

Aktenzeichen 17 W (pat) 5/03
Name Lizenzmanager
Datum 7. April 2005
Stichwörter Die Anweisung, den Lizenzmanager als Programm in Form eines "mobilen Agenten" realisieren, geht sonach nicht über eine Implementierung der vorliegenden geschäftlichen Tätigkeit mit (üblichen) Mitteln der Datenverarbeitung hinaus. Diese aber reicht den oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofs nach nicht aus, um ein geschäftliches Verfahren dem Patentschutz zugänglich zu machen.
Download link

|

Aktenzeichen 17 W (pat) 46/02
Name Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr
Datum 10. Februar 2005
Stichwörter Auch die Erweiterung des Vorschlags dahin, zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, könne deshalb für sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit zuzubilligen.(...) Eine Bereicherung der Technik, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen wäre, ist in dieser Anweisung nicht enthalten. (...) Eine Bereicherung der Technik kann auch nicht in der Anweisung erkannt werden, dass, (...) der überweisungsdatensatz in einem Zwischenspeicher des Kreditinstituts zu speichern ist.
Download link

|

Rechtsprechung des US Supreme Courts

Aktenzeichen 149 F.3d 1368
Name State Street Bank v. Signature Financial Group
Datum 1998
Schlagwort Patentierbarkeit von Software und Geschäftsprozessen. Das Urteil wird teilweise als Meilenstein für Softwarepatentbefürworter gesehen.
Download link

|

Aktenzeichen 05-1056
Name Microsoft Corp. v. AT&T Corp.
Datum April 30, 2007
Schlagwort Software code can be considered a “component of a patented invention”? Verletzungsprozess der zu Gunsten Microsoft entschieden wurde.
Download link

|

Rechtsprechung Defensive Publishing

Aktenzeichen T 1553/06
Name Display device
Datum 12.3.2012
Schlagwort Public availability of documents on the World Wide Web/PHILIPS. Novelty: the theoretical possibility of access to a means of disclosure is not sufficient for public availability; the practical possibility of having access, i.e. "direct and unambiguous access", is required
Download link

|

Aktenzeichen T 0444/88
Name Process for the production of pre-foamed particles of polypropylene resin
Datum 9.5.1990
Schlagwort Relevant bzgl. einer Veröffentlichung (bzw. des Akteninhalts) ist der Zeit­punkt an dem sie tatsächlich verfügbar war und nicht, wann tatsächlich erstmals Einsicht genommen wurde.
Download link

|

Aktenzeichen T 0381/87
Name Veröffentlichung
Datum 10. November 1988
Schlagwort Bei Tatfragen (hier der Frage, wann ein Dokument der Öffentlichkeit erstmals zugänglich gemacht worden ist) muß das EPA anhand der ihm vorliegenden Beweismittel entscheiden, was aller Wahrscheinlichkeit nach geschehen ist, d. h. welche Möglichkeit die wahrscheinlichste ist.
Download link

|

 

Alle Rechte vorbehalten
Der Inhalt der Webseite dient lediglich zur allgemeinen Information über das Rechtsgebiet. Der Inhalt der Webseite stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die rechtliche Beratung im konkreten Einzelfall. Es besteht keine Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben.

 
www.softwarepatente.com