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 ... alles zur Patentierung von Software

Softwarepatente

 

Dieses Portal setzt sich sachlich mit dem Thema "Softwarepatente", insbesondere Künstliche Intelligenz (KI), Blockchain, Internet of Things, VR, standardessentielle Patente im Mobilfunkbereich, Kommunikationsprotokolle und generell Informationstechnik bzw. Nachrichtentechnik, auseinander. Speziell wird die Frage behandelt unter welchen Vorraussetzungen Software patentiert werden kann und wie man sich vor Schutzrechten Dritter wirksam schützen kann. Schwerpunkte sind sowohl der Schutz von (Software-) Innovation als auch der Widerruf reiner Softwarepatente.

Gründer und einer der Autoren dieser Webseite ist Dr. Jochen Reich, Inhaber der Kanzlei Reich-IP, einer der wenigen Patentanwälte in Deutschland mit Promotion in Informatik. Er ist u.a. Leiter des Arbeitskreises "Patente" der Gesellschaft für Informatik.

 

Hier treffen Sie uns...

17.3.2021: Dr. Reich spricht über Patente auf Künstliche Intelligenz KI/ AI
27.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der Start Munich: Wie bekomme ich ein Softwarepatent?
12.11.2020: Dr. Reich ist speaker auf der electronica: Patenting software in the context of embedded systems
28.02.2020: Wir sind auf der ISELED Conference
19.02.2020: Wir sind am 11.11.2020 auf der Electronica 2020
19.02.2020: Wir sind am 26.2.2020 auf der EMBEDDED WORLD 2020
30.09.2019: Wir sind auf der Electronica 2020
24.09.2019: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2020
2.09.2019: Wir sind auf Bits& Pretzels
17.11.2018: Wir sind auf der Electronica 2018
17.11.2017: Wir sind auf der it2industry Messe
30.8.2017: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2017
17.10.2016: Wir sind auf der Electronica
17.03.2016: Wir sind auf der CEBIT
2.03.2016: Unser Kurzbeitrag im Informatik-Radar: Softwarepatente
24.02.2016: Wir sind auf der EMBEDDED WORLD 2016
27.11.2015: Vorlesung: Patentrecht in IT-Unternehmen, Uni Stuttgart
18.11.2015: "Innovative Trends" berichtet über Arbeitskreis Informatik-Patente
1.10.2015: Die Zeitschrift "Spektrum der Informatik" berichtet über den neu eingerichteten Arbeitskreis Patente
11.8.2015: Die Gesellschaft für Informatik vergibt den Innovationspreis 2015
1.6.2015: Die Gesellschaft für Informatik richtet einen Arbeitskreis "Patente" ein

Terminologie

Die im Folgenden aufgeführte Terminologie stellt Begriffe in stark vereinfachter (!) Weise vor und kann lediglich der allgemeinen Orientierung dienen. Es besteht generell kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z

A

Abhängige Ansprüche

Ein Unteranspruch bzw. abhängiger Anspruch ist ein Anspruch, der von einem anderen Anspruch oder von mehreren anderen unabhängigen Ansprüchen abhängig ist, vom Hauptanspruch und / oder von einem Nebenanspruch bzw. mehreren Nebenansprüchen. Dabei enthält der echte Unteranspruch keine Merkmale, die vom übergeordneten Hauptanspruch bzw. Nebenanspruch nicht umfasst sind, ansonsten liegt ein sogenannter unechter Unteranspruch vor.

Abhängiges Patent

Beruht der Gegenstand eines Patents auf einem älteren Patent, so ist dieses von dem älteren Patent abhängig. Dies bedeutet, das der Gegenstand des Patents nicht ohne die Zustimmung des Patentinhabers des älteren Patents benutzt werden kann.

Abzweigung

Aus einer Patentanmeldung kann bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Anmeldetag ein Gebrauchsmuster mit gleichem Inhalt abgezweigt werden. Dabei muss die Gebrauchsmusteranmeldung sowie Abzweigungserklärung innerhalb von zwei Monaten nach Erledigung der Patentanmeldung eingereicht werden.

Akteneinsicht

Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle und Probestücken, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die Einsicht in das Register und die Akten von Patenten einschließlich der Akten von Beschränkungs- oder Widerrufsverfahren jedermann frei.

Amtssprache

Amtssprachen des EPA sind Deutsch, Englisch und Französisch.

Anspruch

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.

Arbeitnehmererfindergesetz

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.

Aufgabe der Erfindung

Man unterscheidet zwischen subjektiver und objektiver Aufgabe.

Ausnahmen der Patentierbarkeit

Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist. Insbesondere werden Patente nicht erteilt für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen; Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens; die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken; Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere.

äquivalenz

Ein Produkt ist äquivalent zu einem beispielsweise patentrechtlich geschützten Erfindungsgegenstand, wenn dieses durch ähnliche Mittel, wie in den Ansprüchen beansprucht, ausgeführt wird. Bedingung für die äquivalenz (=erweiterten Schutzbereich) ist, dass das Alternativmittel die gleiche Wirkung hat wie das beanspruchte Mittel und ein Fachmann auf dieses gekommen wäre, ohne erfinderisch zu handeln.
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b

Benennung

Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents sind der Vertragsstaat oder die Vertragsstaaten, in denen für die Erfindung Schutz begehrt wird, zu benennen.

Benutzung

Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen (§ 26 Abs.1 MarkenG).

Berufung

Rechtsmittel, das grundsätzlich gegen Urteile des ersten Rechtszuges zur Verfügung steht.

Beschreibung

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Beschwerde

Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zu.

Beschwerdekammern des EPA

Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.

Beweis

Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

Bundespatentgericht

Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
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c

Computerprogrammprodukt

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d

Diensterfindungen

(gebundene Erfindungen) sind während der Dauer eines Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

Design Patent

Dem deutschen Geschmacksmuster entspricht in den USA das "Design Patent". Es schützt im Gegensatz zu einem "Utility Patent" nicht die Funktion eines Gegenstandes sondern dessen ästhetische Gestaltung.

Defensivpublikation

Eine Publikation zur Schaffung von Stand der Technik im patentrechtlichen bzw. gebrauchsmusterrechtlichem Sinne.
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e

Fachmann

EP: Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern umfasst der Begriff des Fachmanns einen Mann der Praxis, der darüber unterrichtet ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt zum allgemein üblichen Wissensstand auf dem betreffenden Gebiet gehört (Durchschnittsfachmann).

Eingangsstelle

Die Eingangsstelle ist für die Eingangs- und Formalprüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig.

Einheitlichkeit

Unterschiedliche Erfindungen sind gesondert anzumelden.

Einspruch

Wird ein Patent erteilt, so kann binnen einer Frist von drei bzw. neun Monaten Einspruch gegen die Erteilung erhoben werden. Das Patent wird dann nochmals unter Berücksichtigung der Einwände der Einsprechenden geprüft. Nach einem Einspruch kann das Patent unverändert aufrechterhalten, eingeschränkt aufrechterhalten oder auch vernichtet werden.

EPA

Europäisches Patentamt. Das EPA hat seinen Sitz ebenfalls in München und Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien und ein Verbindungsbüro in Brüssel.

EPü

Abkommen über die Erteilung europäischer Patente und weiterer Nebenabkommen. Das Abkommen ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag.

Erfinderbenennung

Der Anmelder hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Patentamt nicht geprüft.

Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die erfinderische Tätigkeit ist ein wesentliches Kriterium für die Patentfähigkeit einer Erfindung. Sie liegt dann vor, wenn die Erfindung sich nicht einem durchschnittlichen Fachmann - aus dem Gebiet, auf dem die Erfindung getätigt wurde - in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Für eine Verneinung der erfinderischen Tätigkeit ist es im Gegensatz zur Neuheit nicht notwendig, dass ein Einzelvergleich durchgeführt wird.

Erfindung

Erfindung wird gemäß ständiger Rechtsprechung als "Lehre zum technischen Handeln" definiert (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz). Eine Lehre zum "Lehre zum technischen Handeln" ist definiert als: a) planmäßiges Handeln (BGH GRUR 65, 533, 534 - Typensatz),
b) um beherrschbare Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges einzusetzen (Präs. DPMA Bl. 52, 407, 408),
c) ohne menschliche Verstandestätigkeit zwischenzuschalten (BGH GRUR 75, 549, 153 - Buchungsblatt),
d) wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.

Ermittlung von Amtswegen

In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt.

Erteilung

Ein Patent wird für eine Erfindung erteilt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Es beinhaltet für den Erfinder das im Allgemeinen auf 20 Jahre begrenzte ausschließliche Recht, die Erfindung zu nutzen.

Europäisches Patent

Die nach dem EPü erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Fristverlängerung

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f

Freier Erfinder

Als freie Erfindungen gelten alle Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht, damit der Arbeitgeber überprüfen kann, ob es sich um eine freie Erfindung handelt, außerdem muss der Erfinder dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anbieten.

Frist

Fristen sind bestimmt durch Fristanfang, Fristdauer und Fristende.

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g

Gebrauchsmuster

Technische Erfindungen können als Gebrauchsmuster geschützt werden. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

Geheimpatent

Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt. Entstehen dem Erfinder dadurch Verluste bei der geschäftlichen Verwertung, steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Gemeinschaftspatent

Europäisches Patent für Erfindungen, das im Falle des Inkrafttretens des Gemeinschaftspatentübereinkommens (GPü) als einheitliches Schutzrecht mit gleichen Wirkungen in allen Staaten der Europäischen Gemeinschaften gelten soll.

Gemeinschaftsmarke

Die Gemeinschaftsmarke bietet Schutz auf dem gesamten Markt der Europäischen Union und kann beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) angemeldet werden.

Gemeinschaftsmarke

Eine Gemeinschaftsmarke ist eine Marke, die in der gesamten Europäischen Union gültig ist und bei dem HABM gemäß den Bestimmungen der Gemeinschaftsmarkenverordnung eingetragen wird.

Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster schützt das Design dreidimensionaler Gegenstände - zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeug. Auch für zweidimensionale Muster - wie Stoffe, Logos oder Grafiken kann man ein Geschmacksmuster anmelden.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Gewerbliche Schutzrechte

Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster sind gewerbliche Schutzrechte. Sie bieten Erfindern bzw. Unternehmen einen zeitlich begrenzten Schutz vor Nachahmung durch Konkurrenten. Die Marke kann sogar beliebig oft verlängert werden.

Glaubhaftmachung

Erleichterte Art der Beweisführung im Zivilprozess, mit der dem Richter nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit der glaubhaft zu machenden Tatsache vermittelt werden soll.
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h

Halbleiterschutz

Im Gegensatz zum PatG / GbmG bezieht sich das HalblSchG auf bestimmte Topographien von Halbleitern (Mikrochips) oder Teile von solchen, ferner auf die Darstellung zur Herstellung von Topographien. Es ist nicht anwendbar auf Funktionen und technische Merkmale von Halbleitern. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patentamt. Die Gültigkeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag oder dem Tag der ersten Verwertung. Eine Prüfung auf materiell-rechtliche Voraussetzungen erfolgt nicht.

Hauptanspruch

Hauptanspruch ist ein unabhängiger Anspruch, der alle wesentlichen Merkmale der Erfindung ohne Bezugnahme auf andere Ansprüche wiedergibt.
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i

Inanspruchnahme

Mit der Inanspruchnahme gehen die Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber . Die Erklärung der Inanspruchname ist ein einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft, welches durch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung vollzogen wird. Wirksam wird die Inanspruchnahme mit Zugang der Erklärung beim Arbeitnehmer.

Innere Priorität

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.

Internationale Patentanmeldung

Mit einer internationalen Patentanmeldung über die World Intellectual Property Organisation (WIPO) kann ein Prüfungsverfahren in nahezu allen Industriestaaten der Welt mittels eines einzigen zentralisierten Verfahrens eingeleitet werden.

Internationale Phase

Die internationale Anmeldung wird innerhalb der ersten Monate nach Anmelde- bzw. Prioritätsdatum zentral behandelt. In dieser internationalen Phase erfolgen die Formalprüfung, die Erstellung des internationalen Recherchenberichts und die Veröffentlichung der Anmeldung.
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j

Jahresgebühren

Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.
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k

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l

Lizenzvertrag

Vertrag, mit dem der Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts die vollständige oder teilweise Auswertung des Schutzrechts einem Dritten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr überlässt. Lizenzen sind räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt.

Ladung durch Prüfungsstelle

Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
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m

Markengesetz

Das Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben (§ 1 MarkenG).

Marke

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§3 Abs. 1 MarkenG).

Markenrecht

Das deutschte Markengesetzt besteht aus Markengesetz MarkenG und der Markenverordnung MarkenVO.

Markenanmeldung

Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register ist beim Patentamt einzureichen. Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Markenanmeldungen entgegenzunehmen.

Markenverletzung

Der Erwerb des Markenschutzes gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

Markenfähigkeit

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Markenschutz

Der Markenschutz entsteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke (§4 MarkenG).

Merkmalsanalyse

Die Merkmalsanalyse dient der besseren Lesbarkeit des Patentanspruchs sowie dem Verständnis des Gegenstandes der Erfindung.
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n

Nationale Phase

Vor Fristablauf (i.d.R. 30 Monate ab Prioritätsdatum) muss der Anmelder vor jedem einzelnen Bestimmungsamt das Verfahren weiterführen, die nationalen Gebühren bezahlen, eine übersetzung einreichen und sonstige nationale Bestimmungen beachten. Nach Eintritt in diese nationale Phase erfolgt bei den Bestimmungsämtern eine unabhängige sachliche Prüfung.

Nächstliegender Stand der Technik

Unter dem nächstliegenden Stand der Technik ist die in einer einzigen Quelle offenbarte Kombination von Merkmalen zu verstehen, die den erfolgversprechendsten Ausgangspunkt für eine naheliegende Entwicklung darstellt, die zur beanspruchten Erfindung führt. Die erste überlegung bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist die, dass er auf einen ähnlichen Zweck oder eine ähnliche Wirkung wie die Erfindung gerichtet oder zumindest demselben Gebiet der Technik wie die beanspruchte Erfindung oder einem eng verwandten Gebiet zuzuordnen sein sollte. In der Praxis ist der nächstliegende Stand der Technik in der Regel der, der einem ähnlichen Verwendungszweck entspricht und die wenigsten strukturellen und funktionellen änderungen erfordert, um zu der beanspruchten Erfindung zu gelangen (siehe T 606/89, nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Der nächstliegende Stand der Technik ist aus der Sicht des Fachmanns am Tag vor dem wirksamen Anmelde- oder Prioritätstag der beanspruchten Erfindung zu beurteilen. Bei der Bestimmung des nächstliegenden Stands der Technik ist zu berücksichtigen, was der Anmelder in seiner Beschreibung und den Patentansprüchen selbst als bekannt angibt. All diese Angaben über den bekannten Stand der Technik sind vom Prüfer als richtig anzusehen, es sei denn, der Anmelder erklärt, dass er sich geirrt hat (siehe VI, 8.2).

Neuheit

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

Neuheitsschonfrist

Die Neuheitsschonfrist beträgt bei Gebrauchsmustern 6 Monate.

Nichtigkeitsklage

Das Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn der Gegenstand des Patents nicht patentfähig ist. Weitere Nichtigkeitsgründe sind unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme, unzulässige Erweiterung des Gegenstandes des Patents sowie die Erweiterung des Schutzbereiches des Patents. Die Nichtigkeitsklage kann während der gesamten Laufzeit des Patents beim Bundespatentgericht eingereicht werden, jedoch nicht während der Einspruchsfrist und nicht während des Einspruchsverfahrens.
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o

Offenlegung

Eine Offenlegung der Patentanmeldung erfolgt 18 Monate nach dem Anmelde- oder Prioritätstag. Ab diesem Zeitpunkt kann die Akte eingesehen werden. Es erscheint eine Offenlegungsschrift, die im Patentamt oder den Patentinformationszentren eingesehen werden kann. Auch in entsprechenden Datenbanken steht das Dokument dann zur Recherche zur Verfügung. Damit endet die übliche Geheimhaltung der Erfindung. Man erwirbt mit der Offenlegung kein Schutzrecht, aber die Anmeldung zählt zum Stand der Technik.

Open Source

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p

Offensichtlichkeitsprüfung

Patentamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz nachgeordnet.

Patentregister

Das Patentamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.

Patentrecht

Das Patentrecht ist ein Immaterialgüterrecht, das auf den Schutz von Erfindungen als geistigem Eigentum gerichtet ist.

Patent

Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung.

Patentanmeldung

Voraussetzung der Erlangung eines Patents ist dessen (nationale, europäische oder internationale) Anmeldung.

Patentanmelder

Der Anmelder ist berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen. Als Anmelder können sowohl natürliche als auch juristische Personen auftreten.

Patentverletzung

Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt einen patentierten Gegenstand benutzt. Es kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz geklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unterlässt.

Patentansprüche

Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt.

Patentfähigkeit

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Patentfamilie

Eine Erfindung kann in mehreren Ländern zum Patent angemeldet werden. Wenn zu dieser Erfindung weitere Anmeldungen mit Beanspruchung derselben Priorität vorliegen, spricht man von einer Patentfamilie.

Patentverletzung

Zivilrechtlich stehen dem Patentinhaber Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Schadensersatz oder auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse zu. Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntniserlangung.

PCT

Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, kurz Zusammenarbeitsvertrag oder PCT (Patent Cooperation Treaty), ist ein internationaler Vertrag. Durch diesen Vertrag bilden die Vertragsstaaten einen Sonderverband gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (siehe PVü).

PVü

Die PVü gewährleistet den Erfindern nationalen Rechtsschutz in allen Verbandsländern, erleichtert die Vornahme nationaler Anmeldungen durch Gewährung der Unionspriorität und ergänzt den nationalen Patentschutz in den Verbandsländern durch Gewährung bestimmter Mindestrechte. Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsangaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

Priorität

Der Anmeldetag der ersten Anmeldung eines Schutzrechts kann für eine Anmeldung bei einem anderen Patentamt in Anspruch genommen werden (Priorität). Dann gilt der Anmeldetag der ersten Anmeldung als Prioritätsdatum.

Problem Solution Approach

Formale Vorgehensweise zur Feststellung der erfinderischen Tätigkeit. Zuerst wird der nächts kommende Stand der Technik definiert. Danach wird ausgehend von diesem die objektive technische Aufgabe formuliert. Kann ein Fachmann ohne erfinderisches Zutun die Aufgabe beispielsweise aus einer Kombination des nächstkommenden Stands der Technik mit einer weiteren Quelle lösen, ist dies ein Indiz, dass die Erfindung nicht erfinderisch ist.

Protokoll

Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
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q

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Recht an dem Patent

Das Recht an dem Patent hat der Patentinhaber, oder dessen Rechtsnachfolger, folglich kann das Recht an einem Patent exklusiv oder nicht exklusiv an einen Dritten übergehen siehe hierzu auch Lizenz.

Recht auf das Patent

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Ein häufiger Fall einer Abtretung des Rechts auf das Patent ist die Abtretung einer Diensterfindung an einen Arbeitgeber.

Recht aus dem Patent

Die Rechte aus einem Patent sind Verwertungsrechte bzw. Benutzungsrechte, welche mittels einer Lizenz eingeräumt werden können.

Rechtliches Gehör

Rechtliches Gehör kann nach Art. 103 Abs. 1 des GG vor Gericht jedermann beanspruchen.

Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen.

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel sind eine Untergruppe der Rechtsbehelfe, die durch einen Devolutiv- sowie regelmäßig auch einen Suspensiveffekt gekennzeichnet sind.

Rechtsnachfolger

Als Rechtsnachfolge bezeichnet man den übergang von bestehenden Rechten und Pflichten einer Person auf eine andere.

Rechtsstand

Der Rechtsstand zu gewerblichen Schutzrechten gibt Auskunft über den rechtlichen Status wie z. B. Eintragung, Widerspruchs- bzw. Einspruchsverfahren, Löschung.

Revision

Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren. Siehe hierzu § 542 ZPO Statthaftigkeit der Revision
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s

Schutzdauer

Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung oder weitere Ausbildung einer anderen, dem Anmelder durch ein Patent geschützten Erfindung, so kann er bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Tag der Einreichung der Anmeldung oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, nach diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Zusatzpatents beantragen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung endet. Schiedsstelle Schriftsatzschutzrecht Schutzumfang Sortenschutz Stammanmeldungenstand der Technik Patentstreitwert Sinne egoistischer Effekt

Softwarepatent

Patente, deren Gegenstand auf einer computerimplementierten Erfindung beruht, werden allgemein als Softwarepatente bezeichnet. Software an sich kann nicht patentiert werden, lediglich die technische Lehre, die ihr zugrunde liegt.

Streitsachen

Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
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Teilung von Anmeldungen

Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit teilen. Die Teilung ist schriftlich zu erklären. Wird die Teilung nach Stellung des Prüfungsantrags erklärt, so gilt der abgetrennte Teil als Anmeldung, für die ein Prüfungsantrag gestellt worden ist. Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten.

Topographieschutz

Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleiter sind ähnlich wie Erfindungen schutzfähig. So kann man zum Beispiel die Struktur eines Speicherchips oder eines Prozessors als Topografie anmelden.

Trivialpatente

Als Trivialpatente werden Patente bezeichnet, denen es unabhängig von ihrem technischen Fachgebiet an erfinderischerischer Höhe mangelt. Solche Patente werden fälschlicherweise leider auf allen Fachgebieten erteilt.

TRIPS

Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; Abkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.
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u

Uneinheitlichkeit

Siehe Einheitlichkeit.

Urheberrecht

Mit dem Urheberrecht werden Schöpfungen wie Literatur, Musik, Kunst, etc. geschützt. Ferner sind aber auch wissenschaftliche und andere geistige Leistungen wie z. B. Computerprogramme durch das Urheberrecht geschützt. Die Entstehung des Rechts erfolgt automatisch mit der Entstehung des Werkes, wobei nicht konkret ausgeführte Ideen und amtliche Produkte ausgenommen sind. Einer gesonderten Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Das Recht besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
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v

Verletzung

Eine Patentverletzung begeht, wer unerlaubt einen patentierten Gegenstand benutzt. Es kann auf Unterlassung bzw. Schadensersatz geklagt werden. Schuldhaft handelt dabei ein Gewerbetreibender, wenn er Nachforschungen nach Schutzrechten unterlässt.

Verfahrenssprache

Die Sprache (Deutsch, Englisch oder Französisch), in der die Anmeldung eingereicht wird oder in die sie später übersetzt wird, stellt die "Verfahrenssprache" dar. Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden. Diese Sprache wird auch vom EPA im schriftlichen Verfahren verwendet. (Die Frage der Schriftstücke, die nicht in der richtigen Sprache eingereicht werden, wird in VIII, 4 behandelt.)

Vorbenutzung

Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen mitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der, welcher die Erfindung infolge der Mitteilung erfahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 berufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung getroffen hat.
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w

Widerrechtliche Entnahme

Widerrechtliche Entnahme bezeichnet den Umstand, dass eine Erfindung von einem Nichtberechtigten als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wird. Die widerrechtliche Entnahme setzt voraus, dass eine patentfähige Erfindung entnommen worden ist; eine übernahme nicht patentfähiger Ideen genügt nicht.

WIPO

World Intellectual Property Organization, Weltorganisation für geistiges Eigentum; auf der Grundlage des übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
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Zeichnungen

Als Zeichnungen im Sinne des EPü gelten technische Zeichnungen aller Art, beispielsweise Perspektivansichten, auseinander gezogene Darstellungen, Querschnitte und Schnittzeichnungen, Einzelzeichnungen mit verändertem Maßstab usw. Als Zeichnungen gelten auch "Flussdiagramme und Diagramme", wobei diese Bezeichnungen schematische Darstellungen von Funktionsabläufen und grafische Darstellungen eines bestimmten Phänomens unter Wiedergabe der zwischen zwei oder mehreren Größen bestehenden Beziehungen umfassen. Es gibt auch graphische Darstellungen, die in die Beschreibung, die Patentansprüche oder die Zusammenfassung einbezogen werden können und die nicht denselben Erfordernissen wie die Zeichnungen unterliegen. Es handelt sich hierbei um chemische oder mathematische Formeln und um Tabellen. Sie können aber auch als Zeichnungen vorgelegt werden, wobei sie dann allerdings den gleichen Erfordernissen unterliegen wie die Zeichnungen.

Zugelassene Sprache

Europäische Patentanmeldungen können in jeder Sprache eingereicht werden. Für Anmeldungen, die nicht in einer der Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch und Französisch) eingereicht werden, ist jedoch innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag eine übersetzung in Deutsch, Englisch oder Französisch einzureichen. Diese übersetzung kann später mit der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung in übereinstimmung gebracht werden.

Zugelassener Vertreter beim Europäischen Patentamt

Ein Zugelassener Vertreter vor dem Europäischen Patentamt ist berechtigt, natürliche oder juristische Personen vor dem Europäischen Patentamt zu vertreten.

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Erfindungsgedankens aus der Patentanmeldung, wird laut Anmeldeverordnung vom Patentanmelder gefordert und von diesem erstellt. Es wird allerdings nicht für die Beurteilung der Patentfähigkeit herangezogen. Das Abstract ist bei vielen Patentdatenbanken neben dem Titel der Textteil, der für eine Stichwortrecherche zur Verfügung steht.
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